5. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE). 9 Fürsprecherin G.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1670): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019, PEN 18 38, sei zu bestätigen.