und er sei in Anwendung der Artikel 2, 40, 51 aStGB, 47, 66a lit. h, 190 Abs. 1, 200 StGB; sowie der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen und Sicherheitshaft von 481 Tagen; zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; und zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).