8 Die Anträge der übrigen Parteien seien, soweit anderslautend, abzuweisen. 9. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin festzusetzen. 10. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 1667 f.). A. A.________ 8 A.________ sei schuldig zu erklären: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit D.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________,