_, erklärte gleichentags ebenfalls die vollumfängliche Berufung (1380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 5. September 2019 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 1409 ff.). Auch seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erklärt (pag. 1422). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. August 2019 wurden die beiden Beschuldigten über den 5. Oktober 2019 hinaus in Sicherheitshaft belassen (pag. 1400 ff.). Gestützt auf die Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________