1002 ff.). Alsdann fällte die Vorinstanz sowohl bezüglich des Beschuldigten 1 (pag. 1008 ff.) als auch bezüglich des Beschuldigten 2 (pag. 1012 ff.) den Entscheid, diese für die Dauer von vorerst sechs Monaten in Sicherheitshaft zu versetzen. Die dagegen erhobenen Beschwerden (Beschuldigter 1: pag. 1057 ff.; Beschuldigter 2: pag. 1020 ff.) wurden mit Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 23. April 2019 (pag. 1093 ff. und 1100 ff.) abgewiesen.