Im Zivilpunkt wurden die beiden Beschuldigten verurteilt, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen und deren Zivilklage betreffend Schadenersatz wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden die amtlichen Entschädigungen der Rechtsvertreter festgesetzt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 993 ff.). Gleich im Anschluss an die Eröffnung dieses Urteils fand die Verhandlung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft statt (pag. 1002 ff.).