Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 304 + 305 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Meyes, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ privat v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 und D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und F.________ a.v.d. Fürsprecherin G.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 (PEN 18 38+39) 2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................6 2. Berufung und Gang des Verfahrens..........................................................................6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ......................................................................7 4. Anträge der Parteien .................................................................................................7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ................................................10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................10 6. Vorwurf ....................................................................................................................10 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt...................................................................12 8. Beweismittel ............................................................................................................13 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz .....................................................15 10. Vorbringen der Parteien ..........................................................................................16 10.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 ....................................................................16 10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 ....................................................................18 10.3 Generalstaatsanwaltschaft................................................................................19 10.4 Vertretung der Privatklägerin ............................................................................20 11. Beweiswürdigung der Kammer ...............................................................................20 11.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse .........................20 11.2 Vorbemerkungen ..............................................................................................21 11.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin.................................................................22 11.3.1 Erstaussagen.............................................................................................22 11.3.2 Einvernahme vom 4. Mai 2017 ..................................................................26 11.3.3 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung..................29 11.3.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung.......................................31 11.3.5 Falschbelastungshypothesen ....................................................................32 11.3.6 Gesamtwürdigung......................................................................................33 11.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 ............................................................34 11.4.1 Zum Verhalten vor der Festnahme ............................................................34 11.4.2 Zu den Einvernahmen ...............................................................................35 11.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 ............................................................38 11.5.1 Zum Verhalten vor der Festnahme ............................................................38 11.5.2 Zu den Einvernahmen ...............................................................................39 11.6 Zu den Aussagen weiterer Personen................................................................40 3 11.6.1 H.________ .................................................Error! 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Vorbemerkungen.....................................................................................................50 13. Rechtliche Grundlagen............................................................................................51 14. Subsumtion .............................................................................................................51 IV. Strafzumessung .....................................................................................................51 15. Anwendbares Recht ................................................................................................51 16. Vorbemerkungen.....................................................................................................52 17. Tatkomponenten .....................................................................................................52 17.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................52 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ...52 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns ....................................................................53 17.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................54 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe ............................................................54 17.2.2 Vermeidbarkeit...........................................................................................54 17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe.....................................................................54 18. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldiger 1.................................55 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................55 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................55 18.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................55 18.4 Konkretes Strafmass.........................................................................................55 19. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldigter 2................................56 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................56 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................56 19.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................56 19.4 Konkretes Strafmass.........................................................................................56 V. Landesverweisung ....................................................................................................56 4 20. Gesetzliche Grundlagen..........................................................................................56 21. Subsumtion .............................................................................................................57 VI. Zivilpunkt ................................................................................................................58 VII. Kosten und Entschädigung ..................................................................................59 22. Verfahrenskosten ....................................................................................................59 23. Entschädigungen.....................................................................................................59 23.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1......................................................59 23.2 Private Verteidigung des Beschuldigten 1 ........................................................59 23.3 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2......................................................60 23.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin...................................................60 VIII. Verfügungen ...........................................................................................................60 IX. Dispositiv ................................................................................................................61 5 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Urteil vom 5. April 2019 schuldig der gemeinsam begangenen Vergewaltigung am 24. März 2017 zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Es verurteilte den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, zu einer Landesverweisung von 12 Jahren und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Den Beschuldigten 2 verur- teilte es zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, zu einer Landesver- weisung von 12 Jahren und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Im Zivilpunkt wurden die beiden Beschuldigten verurteilt, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin abgewiesen und deren Zivilklage betreffend Schadenersatz wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden die amtlichen Entschädigungen der Rechtsvertreter festgesetzt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 993 ff.). Gleich im Anschluss an die Eröffnung dieses Urteils fand die Verhandlung betref- fend Anordnung von Sicherheitshaft statt (pag. 1002 ff.). Alsdann fällte die Vorinstanz sowohl bezüglich des Beschuldigten 1 (pag. 1008 ff.) als auch bezüglich des Beschuldigten 2 (pag. 1012 ff.) den Entscheid, diese für die Dauer von vorerst sechs Monaten in Sicherheitshaft zu versetzen. Die dagegen erhobenen Be- schwerden (Beschuldigter 1: pag. 1057 ff.; Beschuldigter 2: pag. 1020 ff.) wurden mit Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 23. April 2019 (pag. 1093 ff. und 1100 ff.) abgewiesen. 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten die Beschuldigten 1 und 2 im Anschluss an die Verhandlung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft fristgerecht mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 971). Nach Zustellung der schriftlichen Urteils- begründung mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (pag. 1358 f.) erklärte der Beschul- digte 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. August 2019 frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 1390 ff.). Der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, erklärte gleichentags eben- falls die vollumfängliche Berufung (1380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 5. September 2019 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 1409 ff.). Auch sei- tens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erklärt (pag. 1422). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. August 2019 wurden die beiden Be- schuldigten über den 5. Oktober 2019 hinaus in Sicherheitshaft belassen (pag. 1400 ff.). Gestützt auf die Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________ 6 vom 31. Juli 2019 (pag. 1364 f.) wurde mit Verfügung vom 20. September 2019 das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ sistiert (pag. 1429 f.). Am 27./28. Juli 2020 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1631 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 21. August 2019 stellte der Beschuldigte 1 folgende Beweisanträge (pag. 1391): 1. Der Beschuldigte sei persönlich anzuhören. 2. Die Straf- und Zivilklägerin sei einzuvernehmen. 3. Es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Auftrag zu geben. 4. Es seien die Strafakten über die Strafklägerin bei der Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau zu edieren. 5. Es sei der Wohnsitz von J.________ zu ermitteln und dieser sei als Zeuge einzuvernehmen. Der Beschuldigte 2 stellte seinerseits in der Berufungserklärung vom 21. August 2019 folgende Beweisanträge (pag. 1382): 1. Der Beschuldigte sei persönlich anzuhören. 2. Es seien die Jugendstrafakten der Privatklägerin vor Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau in das Verfahren beizuziehen. 3. Es sei über die Aussagen der Privatklägerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten zur Stellungnahme zu den Be- weisanträgen der beiden Verteidigungen, wurden mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 die Anträge auf persönliche Anhörung der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin gutgeheissen und soweit weitergehend (Einholung Glaubhaftigkeits- gutachten, Edition der Jugendstrafakten, Einvernahme von J.________ als Zeuge) abgewiesen (pag. 1433 ff.). Von Amtes wegen wurden aktuelle Führungsberichte (pag. 1518 ff. und pag. 1592 ff.) und Strafregisterauszüge (pag. 1598 f.) über die beiden Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 1661): I. A.________, Staatsangehörigkeit L.________, z.Zt. im Regionalgefängnis Thun, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 24. März 2017 in M.________ gemeinsam mit D.________, z.N. von F.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und obe- rinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5% seit 17. April 2017 für die Zeit vom 26. März bis 9. Mai 2017 (Untersu- 7 chungshaft) sowie seit 1. Dezember 2019 für die Zeit vom 5. April 2019 bis 28. Juli 2020 (Sicherheits- haft), sowie unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ (vgt.) sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. III. Die Zivilforderungen gegen A.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Von einer Landesverweisung von A.________ (vgt.) sei abzusehen. V. A.________ (vgt.) sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Rechtsanwältin E.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1664): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung. 2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Dem Berufungsführer sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung wie folgt auszurichten: - für die Zeit vom 26. März 2017 bis 9. Mai 2017 (45 Tage à Fr. 200.00) ein Betrag von Fr. 9’000.00, nebst Zins zu 5% seit 17. April 2017. - für die Zeit vom 5. April 2019 bis zum 28. Juli 2020 (481 Tage à Fr. 200.00) ein Betrag von Fr. 96’200.00, nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019. 5. Dem Berufungsführer sei für den Reiseweg an die Hauptverhandlung vor erster Instanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen. 6. Das DNA-Profil sei zu löschen. 7. Der Berufungsführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 8 Die Anträge der übrigen Parteien seien, soweit anderslautend, abzuweisen. 9. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin festzusetzen. 10. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 1667 f.). A. A.________ 8 A.________ sei schuldig zu erklären: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit D.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________, und er sei in Anwendung der Artikel 2, 40, 51 aStGB, 47, 66a lit. h, 190 Abs. 1, 200 StGB; sowie der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen und Sicherheitshaft von 481 Tagen; zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; und zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). B. D.________ D.________ sei schuldig zu erklären: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________, und er sei in Anwendung der Artikel 2, 40, 51 aStGB, 47, 66a lit. h, 190 Abs. 1, 200 StGB; sowie der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen und Sicherheitshaft von 481 Tagen; zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; und zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. A.________ und D.________ seien in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________ PCN-Nr. .________ und D.________ PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE). 9 Fürsprecherin G.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Pri- vatklägerin folgende Anträge (pag. 1670): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019, PEN 18 38, sei zu bestätigen. 2. Die beiden Beschuldigten seien anteilsmässig zu verurteilen zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennote. 3. Für den Fall der Nichterhältlichkeit sei das amtliche Honorar für die Vertretung der Privatklägerin gemäss Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die beiden Be- schuldigten haben das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, weshalb grundsätzlich das gesamte Urteil durch die Kammer zu überprüfen ist. Keine An- träge gestellt wurden allerdings zur von der Vorinstanz verfügten Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen (Ziff. E.2. des Urteilsdispositivs, pag. 999). Es ist somit festzustellen, dass dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen ist. Da nur die Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Die Anklageschrift vom 1. Februar 2018 lautet wie folgt (pag. 596 f.): A. A.________, vgt. 1. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), mehrfach begangen am 24.03.2017, ca. 12:00 bis 12:30 Uhr in M.________, 1. OG (Domizil F.________), gemeinsam begangen mit D.________, z.N. F.________, indem der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit D.________ vom nachmaligen Opfer F.________ eingeladen worden war, in ihrer Wohnung auf dem Sofa schlafen zu können, D.________ ins Schlafzimmer von F.________ folgte, bereits beim Hereinkommen den Gurt öff- nete, seine Hosen herunterliess und F.________, die bereits von D.________ bedrängt wurde, ebenfalls zu begrapschen anfing. Obwohl F.________ mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle und sich zu wehren versuchte, wurden ihr die Unterhosen ausgezogen und sie wurde am Aufstehen gehindert, indem D.________ ihr auf den rechten Fuss stand, worauf sie zurück auf das Bett sackte. Der Beschuldigte hielt in der Folge F.________, die auf dem Rücken lag, am Unterkörper und den Beinen fest und drang mit seinem Glied mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers ein (Vergewaltigung), während dem der Mittäter, D.________, F.________ am Oberkörper und 10 Kopf festhielt, ihren Kopf nach hinten riss, ihren Kiefer zusammendrückte und seinen Penis mehrfach in ihren Mund steckte (Sexuelle Nötigung). Die sexuellen Handlungen mit F.________ erfolgten in Abwechslung mit D.________ mehrfach und unter zwei Malen. Während der Mittäter, D.________, mit seinem Penis vaginal in das Opfer eindrang (Vergewaltigung), steckte der Beschuldigte seinen Penis in den Mund des Opfers (Se- xuelle Nötigung) und umgekehrt. Obwohl F.________, die sich mit Kniestössen und Kratzen zu wehren versuchte und schrie, ein- deutig erkennen liess, dass sie die sexuellen Handlungen und den an ihr vollzogenen Beischlaf nicht wollte, musste sie es in dieser Situation der körperlichen Überlegenheit der beiden Täter über sich ergehen lassen, dass A.________ und D.________ abwechselnd vaginal in sie ein- drangen und sie gezwungen war, beide abwechselnd oral zu befriedigen. Nachdem der Beschuldigte seine geschlechtliche Lust befriedigt hatte, liess er von F.________ ab, die sich in der Folge in die sich in derselben Liegenschaft befindlichen Wohnung ihres Vaters begab, worauf dieser umgehend telefonisch die Polizei avisierte. B. D.________, vgt. 1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mehrfach begangen am 24.03.2017, ca. 12:00 bis 12:30 Uhr in M.________, 1. OG (Domizil F.________), gemeinsam begangen mit A.________, z.N. F.________, indem der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit A.________ vom nachmaligen Opfer F.________ eingeladen worden war, in ihrer Wohnung auf dem Sofa schlafen zu können, sich ins Schlafzimmer von F.________ begab und diese anzufassen begann, worauf sie ihm zu ver- stehen gab, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte begrapschte F.________ weiter als auch A.________ ins Schlafzimmer trat und bereits beim Hereinkommen den Gurt öffnete und seine Hosen herunter liess. Obwohl F.________ mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle und sich zu wehren versuchte, wurden ihr die Unterhosen ausgezogen und der Beschuldigte hinderte F.________ am Aufste- hen, indem er ihr auf den rechten Fuss stand, worauf sie zurück auf das Bett sackte. Der Beschuldigte hielt in der Folge F.________, die auf dem Rücken lag, am Oberkörper und Kopf fest, riss ihren Kopf nach hinten, drückte ihren Kiefer zusammen und steckte seinen Penis mehrfach in ihren Mund (Sexuelle Nötigung), während dem der Mittäter, A.________, ihren Un- terkörper und die Beine festhielt und mit seinem Glied mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers eindrang (Vergewaltigung). Die sexuellen Handlungen mit F.________ erfolgten in Abwechslung mit A.________ mehrfach und unter zwei Malen. Während der Mittäter, A.________ seinen Penis in den Mund von F.________ steckte (Sexuelle Nötigung), drang der Beschuldigte mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers ein (Vergewaltigung) und umgekehrt. Obwohl F.________, die sich mit Kniestössen und Kratzen zu wehren versuchte und schrie, ein- deutig erkennen liess, dass sie die sexuellen Handlungen und den an ihr vollzogenen Beischlaf nicht wollte, musste sie es in dieser Situation der körperlichen Überlegenheit der beiden Täter über sich ergehen lassen, dass A.________ und D.________ abwechselnd vaginal in sie ein- drangen und sie gezwungen war, beide abwechselnd oral zu befriedigen. 11 Nachdem der Beschuldigte schliesslich auf den Oberkörper von F.________ ejakuliert und gleich danach noch auf sie uriniert und damit seine geschlechtliche Lust befriedigt hatte, liess er von F.________ ab, die sich in der Folge in die sich in derselben Liegenschaft befindlichen Wohnung ihres Vaters begab, worauf dieser umgehend telefonisch die Polizei avisierte. 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen vom Abend des 23. März 2017 bis zum Morgen des 24. März 2017 ist zumindest in den groben Zügen unbestritten. Es wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1285 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Es wird an dieser Stelle lediglich eine kurze Zu- sammenfassung vorgenommen: Am Abend des 23. März 2017 arbeitete die Privatklägerin unentgeltlich an der Bar des N.________ Clubs in O.________. K.________ gab sich als «Chef» in diesem Club aus. Neben der Privatklägerin und K.________ arbeitete an diesen Abend auch J.________ dort, mit dem die Privatklägerin etwas am Laufen hatte. Der Be- schuldigte 1 trat im Club als Musiker auf und hatte sich von seinem Cousin, dem Beschuldigten 2, von Deutschland in den N.________ Club fahren lassen. Der Be- schuldigte 1 war mit der Cousine von K.________ liiert, P.________. Die Beschul- digten feierten an diesem Abend zunächst im N.________ Club und danach in ei- nem weiteren Club in Z.________ gemeinsam mit der Privatklägerin, K.________, J.________ und weiteren Personen. Im Verlaufe des Abends flirtete die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten 2 und die beiden küssten sich auch. In den frühen Morgenstunden fuhr die Privatklägerin zu sich nach Hause. Wie es genau dazu kam, dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten bei sich übernachten liess, ist nicht eindeutig geklärt (vgl. dazu unten Ziffer II.11.7.1). Bei einem Zwischen- stopp bei einer Autobahnraststätte gab es nochmals ein Zusammentreffen der Pri- vatklägerin und den beiden Beschuldigten mit J.________ und K.________. Etwas später kamen J.________ und K.________ nach telefonischer Ankündigung eben- falls noch bei der Privatklägerin zu Hause vorbei. Dort wurde gemeinsam getrun- ken und Playstation gespielt. Nach ca. ein bis eineinhalb Stunden verliessen J.________ und K.________ die Wohnung der Privatklägerin. Was sich danach ab ca. 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin genau zutrug ist bestritten. Unbe- stritten ist, dass es zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin und der beiden Be- schuldigten zu Dritt kam. Es fand ungeschützter Vaginal- und Oralverkehr statt. Strittig ist, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder ge- gen den Willen der Privatklägerin waren. Der Beschuldigte 2 ejakulierte und urinier- te unbestrittenermassen auf die Privatklägerin, wobei er Letzteres nicht absichtlich getan haben will. Nach den sexuellen Handlungen begab sich die Privatklägerin in die Wohnung ihres Vaters, der nebenan wohnte. Dieser verständigte um 12:49 Uhr die Polizei. In der Wohnung des Vaters ebenfalls anwesend war H.________, eine enge Freundin des Vaters der Privatklägerin und Nachbarin. Dieser gegenüber schilderte die Privatklägerin, was zuvor in ihrer Wohnung mit den beiden Beschul- digten geschehen sei. Die Beschuldigten entfernten sich aus der Wohnung der Pri- vatklägerin. 12 Die zu prüfenden Beweisfragen sind: Wie kam es zu Oral- und Vaginalverkehr zwi- schen der Privatklägerin und den Beschuldigten? Und war dieser gegen den Willen der Privatklägerin waren? Es ist zu prüfen, ob und wie sich die Privatklägerin ge- genüber den Beschuldigten zur Wehr setzte und ob die Beschuldigten sich bewusst über den Willen und den Widerstand der Privatklägerin hinwegsetzten. 8. Beweismittel Wie die Vorinstanz bereits festhielt, liegen zur Kernfrage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen keine direkten objektiven Beweismittel oder Zeugenaus- sagen vor. Es steht die Aussage der Privatklägerin gegen die Aussagen der beiden Beschuldigten. Es liegen folgende objektiven Beweismittel vor, die zur Eruierung des Rahmenge- schehens und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten herangezogen werden können (pag. 1288 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): - Insbesondere liegt dem Gericht der Anzeigerapport vom 27.06.2017 vor, welcher u.a. die Feststellungen sowie Abklärungen der Polizei nach der Meldung des Vorfalls vom 24.03.2017 enthält (p. 99 ff.). - Aktenkundig ist zudem das rechtsmedizinische Gutachten vom 28.03.2017 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin (p. 149 ff.). Die Untersuchung fand am 24.03.2017 ab 17:50 Uhr statt (p. 149). Anlässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin wurden eine frische Hautunterblutung im Bereich des rechten Zehengrundge- lenks, wegdrückbare Hautrötungen im Bereich des unteren Rückens sowie zwei kratzerartige Hautrötungen im Bereich des rechten Unterarms beugeseitig festgestellt (p. 152). Im Bereich des Genital- und Analbereichs wurden keine Verletzungen festgestellt (p. 152). - Weiter liegen die rechtsmedizinischen Gutachten vom 31.03.2017 zu den körperlichen Un- tersuchungen der beiden Beschuldigten vor (p. 133 ff., p. 145 ff.). Die Beschuldigten wurden je am 27.03.2017 körperlich untersucht. Der Körper und das Genitale von A.________ zeig- ten sich unverletzt (p. 135). Bei D.________ fanden sich anlässlich der körperlichen Unter- suchung am Rücken rechts zwei strichförmige Schorfkrusten, welche gemäss Gutachten wenige Tage alt gewesen seien. Das Genitale zeigte sich unverletzt (p. 147). - In den Akten befinden sich weiter der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 06.04.2017 sowie derje- nige vom 15.12.2017, gemäss welchen am 24.03.2017 kein Ethanol im Blut der Privatkläge- rin nachweisbar war (p. 160, p. 163e), hingegen aber THC sowie Benzoylecgonin (Stoff- wechselprodukt von Cocain), was den Konsum von Cannabis und Cocain rund um den Vor- fall vom 24.03.2017 bestätigte (p. 163e). - Von Relevanz sind weiter die Auswertungen der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten (p. 338 ff., p. 400 ff.) und der Privatklägerin (p. 421 ff.). - Aktenkundig ist zudem die E-Mail von Q.________, dem Bruder von A.________, vom 28.03.2017 an Staatsanwalt R.________, welche nebst Ausführungen von Q.________ auch zahlreiche Fotos der Privatklägerin im N.________-Club sowie des Abends vom 23.03.2017 (inkl. Kommentierungen von Q.________) enthält (p. 482 ff.). - Sodann liegen dem Gericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstel- le Lörrach, im Strafverfahren gegen K.________ sowie S.________ wegen versuchter Er- 13 pressung vor (p. 703 ff.). Das Strafverfahren gegen K.________ und S.________ wurde mit Verfügung vom 15.03.2019 eingestellt (p. 900 ff.). Vor oberer Instanz kam zu diesen objektiven Beweismitteln ein undatiertes Schrei- ben hinzu, unterzeichnet von «T.________», wobei damit J.________ gemeint sein dürfte (pag. 1275 f.). Dieses Schreiben wurde nach der erstinstanzlichen Hauptver- handlung am 16. Juli 2019 von einer U.________ am Schalter der Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau abgegeben (pag. 1273). Im Schreiben wird insbe- sondere geschildert, dass die Privatklägerin von K.________ angehalten worden sei, eine Anzeige zu machen, damit dieser die beiden Beschuldigten erpressen könne (pag. 1275 f.). Als subjektive Beweismittel stehen, wie erwähnt, die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten im Vordergrund. Die Privatklägerin wurde erstmals bereits am Tattag ab 20:40 Uhr bei der Polizei befragt (pag. 164 ff.). In der Folge wurde sie am 4. Mai 2017 nochmals von der Polizei, diesmal delegiert durch die Staatsan- waltschaft, einvernommen (pag. 171 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung am 1. April 2019 (pag. 920 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1636 ff.) befragt. Der Beschuldig- te 1 wurde am 26. März 2017 an der schweizerisch-deutschen Landesgrenze fest- genommen (pag. 6 ff.). Am 27. März 2017 wurde er durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt anlässlich seiner Hafteröffnung erstmals befragt (pag. 249 ff.). Am 28. März 2017 wurde er delegiert durch die Kantonspolizei zur Sache einvernom- men (pag. 281 ff.). Weitere Sacheinvernahmen fanden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2019 (pag. 939 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1647 ff.) statt. Der Beschuldigte 2 stellte sich am Abend des 26. März 2017 selbst an der Grenze den schweizerischen Behörden (pag. 57 ff.). Am 27. März 2017 wurde er in einer delegierten Einvernahme erstmals durch die Polizei befragt (pag. 286 ff.). Am Nachmittag desselben Tages wurde er nochmals anlässlich der Hafteröffnung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt befragt (pag. 301 ff.). Eine weitere delegierte Einvernahme fand am 4. April 2017 statt (pag. 307 ff.). Weitere Sacheinvernahmen des Beschuldigten 2 fanden eben- falls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2019 (pag. 949 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1655 ff.) statt. Neben den Aussagen der drei Beteiligten liegen weitere Aussagen von Auskunfts- personen/Zeugen vor, wobei diese lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und nach der Tat Aussagen machen konnten. Aktenkundig sind die Aussagen von I.________, dem Vater der Privatklägerin (pag. 192 ff.), der die Meldung an die Po- lizei gemacht hatte, und von H.________ (pag. 203 ff. und pag. 932 ff.), die Nach- barin und Freundin des Vaters, der sich die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall anvertraut hatte. Ebenfalls befragt wurden K.________ (pag. 222 ff.) und J.________ (pag. 208 ff. und 211 ff.), die beide am Vorabend im N.________ Club, im Ausgang in der Tatnacht und auch noch am Morgen vor der Tat in der Wohnung der Privatklägerin gemeinsam mit den Beschuldigten anwesend waren. 14 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte betreffend die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten eingehende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Bei der Privatklägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass deren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen und nur äusserst wenige bis gar keine Lügensignale wie unerklärbare Widersprüche oder etwa ziel- gerichtete bzw. stereotype Aussagen enthalten würden. Sie erachtete die Aussa- gen der Privatklägerin deshalb als grundsätzlich glaubhaft (pag. 1294, S. 18 der Ur- teilsbegründung). Bei den Beschuldigten hielt die Vorinstanz hingegen als Schluss fest, deren Aussagen würden zahlreiche Lügensignale und kaum Realkriterien aufweisen. Sie würden sich gegenseitig in diversen Punkten (insbesondere betref- fend das Kerngeschehen) widersprechen, obwohl sie angeblich dasselbe erlebt haben wollten. Sie erachtete die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich nicht als glaubhaft (pag. 1300 und 1306 f., S. 24 und 30 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm zum Thema «Abend/Nacht vor der Tat» eine konkrete Be- weiswürdigung zu folgenden bestrittenen Punkten im Rahmengeschehen vor: «N.________-Club als Rotlichtbetrieb» (pag. 1307 f., S. 31 f. der Urteilsbegrün- dung), «Verhalten J.________ als Zuhälter» (pag. 1308 f, S. 32 f. der Urteilsbe- gründung), «Übernachten bei der Privatklägerin» (pag. 1309 f., S. 33 f. der Urteils- begründung). Weiter prüfte sie den Ablauf unmittelbar vor Meldung bei der Polizei (pag. 1311 ff., S. 35 ff. der Urteilsbegründung), die Meldung der Tat bei der Polizei (pag. 1315 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung) sowie den Ablauf nach der Tat bzw. nach der Meldung bei der Polizei (pag. 1317 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz äusserte die Überzeugung, dass sich die Beschuldigten im Hinblick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten (pag. 1320, S. 44 der Urteilsbegründung). Bei der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen, d.h. was am Morgen des 24. März 2017 in der Wohnung der Privatklägerin geschah, nachdem K.________ und J.________ diese verlassen hatten, gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es zumindest in dubio pro reo im Schlafzimmer der Privatklägerin zunächst zu ein- vernehmlichem Geschmuse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2 gekommen war. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei da- von auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unmissverständlich gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihnen wolle und die Beschuldigten das mit- bekommen haben müssten. Nachdem es kurz zu einvernehmlichem Küssen bzw. Geschmuse mit dem Beschuldigten 2 gekommen sei, habe sie klar zu verstehen gegeben, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Die Be- schuldigten müssten dies verstanden haben, denn ansonsten hätten sie nicht ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Die Privatklägerin habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Ihre Aussagen stün- den im Einklang mit den anlässlich der körperlichen Untersuchungen festgestellten Verletzungen. Sie gehe davon aus, dass die Privatklägerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Wehr gesetzt habe, jedoch gegen zwei Männer schlicht keine Chance gehabt habe und es schliesslich über sich habe ergehen lassen. Diese Gegenwehr hätten die Beschuldigten offensichtlich ebenfalls mitbekommen, sonst hätten sie die Privatklägerin nicht festgehalten und durch ein Auf-den-Fuss-Treten 15 am Aufstehen gehindert. Es sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetrierte. Gestützt auf die glaubhaften Schilderun- gen der Privatklägerin habe der Beschuldigte 2 ihr gleichzeitig seinen Penis in den Mund gedrückt, was auch sinngemäss aus den Aussagen der Beschuldigten her- vorgehe. Die Beschuldigten hätten sich anschliessend abgewechselt. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er während den gesamten sexuellen Handlungen kein steifes Glied gehabt habe solle, betrachte sie als Schutzbehauptung. Es sei davon auszugehen, dass es nochmals einen Wechsel gegeben habe. Denn es sei naheliegend, dass der Beschuldigte 2 nach einer (erneuten) vaginalen Penetration – und nicht nach dem Oralverkehr – auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte. In der letzten Phase sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Privatkläge- rin erneut oral penetrierte, wobei in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass es bei ihm nicht zum Samenerguss gekommen sei. Der Beschuldigte 2 habe nach dem Ejakulieren absichtlich – im Sinne einer weiteren Erniedrigung – auf die Pri- vatklägerin uriniert (pag. 1321 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die von den Beschuldigten vorgebrachten Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin: Angst vor ihrem Va- ter/Erklärungsbedarf, Angst vor K.________ und/oder J.________, versuchte Er- pressung zum Nachteil der Familie V.________ und andere Gründe für eine Falschbelastung (pag. 1326 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Im Fazit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als erstellt. Der Ge- schlechtsverkehr sei nicht einvernehmlich erfolgt. Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin seien keine ersichtlich. Präzisierend gehe sie davon aus, dass es vor dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit den beiden Be- schuldigten kurz zu einem einvernehmlichen Geschmuse zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten 2 gekommen sei. Weiter sei – entgegen der Anklage- schrift – in Bezug auf die Reihenfolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetriert habe, währendem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin oral penetrierte (pag. 1329, S. 53 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz sowohl bei den Einvernahmen als auch in der Beweiswürdigung eine gewisse Voreingenommenheit an den Tag gelegt ha- be. Es stünde grundsätzlich nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im Zentrum. Die Privatklägerin habe bezüglich ihres Drogenkonsums nachweislich gelogen. Solches Aussagen- verhalten durch einen Beschuldigten wäre diesem negativ angelastet worden. Es sei interessant, dass gewisse Verletzungen, die aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin zu erwarten gewesen wären, im rechtsmedizinischen Gutachten nicht er- wähnt würden. Die Privatklägerin habe verschiedentlich unglaubhafte Aussagen gemacht. Vor der Vorinstanz habe sie kaum noch unmittelbare Beschreibungen 16 gemacht und dann nur noch den Vorhalten des Gerichts zugestimmt. In der Beru- fungsverhandlung habe sie noch viel weniger gesagt und sich an nichts mehr erin- nern können. Der Beschuldigte 2 habe seine bisherigen Aussagen im Berufungs- verfahren weitgehend und ohne grössere Abweichungen bestätigt. Der Beschuldig- te 1 habe nicht von Beginn weg die volle Wahrheit gesagt, was jedoch erklärbar sei. Er habe damals eine Freundin gehabt und die Sache sei ihm unangenehm ge- wesen. Zudem hätten die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten geschworen gehabt, nicht über die Nacht zu sprechen, was der Beschuldigte 1 vielleicht etwas zu ernst genommen habe. Erst auf Anraten seines damaligen Anwalts habe er dann die volle Aussage gemacht, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und heute bestätigt habe. Der Vater der Privatklägerin habe bei seiner Meldung an die Polizei von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen, in seiner Einvernahme dann aber von einer Vergewaltigung. Die Zeugin H.________ habe zu Protokoll gegeben, dass die Privatklägerin immer wieder aufs Bett gezerrt worden sei, was diese nie so ausgesagt habe. Dasselbe gelte für die Aussage, dass sie erst um 10 Uhr in der Wohnung gewesen seien. Gegenüber den Ärzten des IRM habe die Privatklägerin gar berichtet, dass sie erst gegen Mittag in der Wohnung angekom- men seien. Zum eingereichten Schreiben von J.________ sei festzuhalten, dass niemand ausser diesem selbst diese Kenntnisse gehabt haben könne. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass in dieser Nacht keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Der Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten ihre Aussagen abgesprochen, werde bestritten. Bei einer Absprache sei nicht erklärbar, warum der Beschuldigte 1 ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte. Die Privatklägerin habe nicht einheitlich ausgesagt, namentlich zum Küssen, zum Erscheinen ihres Vaters an der Tür, beim Nachtatverhalten und zur zeitlichen Abfolge. Es könne nicht sein, dass die unterschiedlichen Zeitangaben gemäss Vorinstanz bei der Privatklägerin nicht relevant seien, beim Beschuldigten 1 jedoch schon. Für den Beschuldigten 1 sei es eine normale Nacht gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, sich jedes De- tail zu merken. Bei der Privatklägerin wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sehr detaillierte Aussagen machen könne. Zum Ablauf der sexuellen Handlungen habe sie jedoch nur einmal einigermassen konkrete Aussagen gemacht. Ihre Aus- sagen seien nicht glaubhaft. Im Fazit könne sich der Sachverhalt nicht wie von der Anklage und der Vorinstanz umschrieben abgespielt haben. Es sei kein Fall von in dubio pro reo, sondern es sei gar erwiesen, dass es sich nicht so abgespielt habe. Zumindest in dubio pro reo sei der Geschlechtsverkehr aber einvernehmlich gewe- sen. Einzig gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin komme eine Verurteilung des Beschuldigten 1 nicht in Frage. Das Verhalten nach der Tat sei hier für den Gesamteindruck wichtig. Die Privatklägerin habe zuerst nicht erwähnt, dass ihr Va- ter in der Wohnung gewesen sei und es sei nicht klar, weshalb sie ihm die Tür wie- der zu machte. Es wirke nicht lebensnah, dass sie mit den Tätern in der Wohnung habe bleiben wollen. Zum Verlassen der Wohnung durch die Beschuldigten habe sie an der Berufungsverhandlung erneut vom Balkon gesprochen, was aber den Feststellungen des Vaters, von H.________ und der Polizei widerspreche. Dass ein Opfer nach der Tat nach dem Täter fahnde, widerspreche dem gesunden Men- schenverstand, ebenso die Grillfesteinladung kurz nach der Tat. Er wolle nicht be- haupten, dass die Privatklägerin selbst die Idee einer Erpressung hatte. Dass sie 17 K.________ durchwegs als ihren Chef betitelt habe, deute darauf hin, dass sie ihm hörig gewesen sei. Es gebe zu viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Privat- klägerin (pag. 1661 ff.). 10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, die Privatklägerin habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine detail- lierten schlüssigen Aussagen gemacht. Bei der Vorinstanz habe sie sich in Wider- sprüche verstrickt, begonnen zu weinen und dann keine Aussagen mehr machen wollen, worauf ihr nur noch Vorhalte gemacht worden seien. Der Vater soll nichts bemerkt haben, als er an der Wohnungstür gewesen sei. Die Privatklägerin habe in der Berufungsverhandlung jedoch ausgesagte, sie könne sich noch an die scho- ckierten Augen ihres Vaters erinnern, obwohl sie sonst praktisch nichts mehr habe wissen wollen. Zum Festhalten des Kopfes habe die Privatklägerin unterschiedliche Schilderungen gemacht. Möglicherweise sei sie in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung von der Aussage, dass ihr der Kiefer zusammengedrückt wurde, abge- rückt und habe stattdessen von Festhalten der Arme über dem Kopf gesprochen, da das IRM am Kiefer keine Druckstellen, an den Armen jedoch Kratzer festgestellt habe. Die Privatklägerin habe keine klaren Aussagen gemacht, wie sie sich ge- wehrt habe. Hätte sie geschrien, so wäre sie aufgrund der Ringhörigkeit im Haus sicher gehört worden. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass sie mit ihrem Vater ständig Streit hatte und sich ihm gegenüber geschämt habe. Sie habe gegenüber ihrem Vater von einer Vergewaltigung erzählen müssen, um keinen einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit X.________ (Nationalität) zugeben zu müssen. Der Vater habe, als er an der Tür gewesen sei, nur einen jungen Mann gesehen, während die Privatklägerin ausgesagt habe, es seien beide da gewesen. Auch hät- ten sowohl der Vater als auch der Beschuldigte 2 ausgesagt, Letzterer sei an der Tür gewesen. Zudem habe die Privatklägerin nach Angabe des Vaters und entge- gen ihrer eigenen Aussage ein T-Shirt getragen. Die Privatklägerin habe behauptet, die Beschuldigten seien über den Balkon geflüchtet, die Balkontür sei aber ver- schlossen gewesen. Die Privatklägerin habe noch unmittelbar vor der Meldung an die Polizei zwei Textnachrichten an J.________ geschickt, die erste mit drei Her- zen. Sie habe sich danach auf Tätersuche begeben und zum Grillieren eingeladen. Das klinge nicht nach dem Verhalten eines Vergewaltigungsopfers. Es bestünden zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjeni- gen ihres Vaters. Bezüglich ihrer Bekleidung, als ihr Vater an der Tür erschien, sa- ge sie nicht die Wahrheit. Die Privatklägerin habe gemäss eigenen Angaben in der Nacht sehr viel getrunken und Kokain und Cannabis konsumiert, was ihre Wahr- nehmung stark beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz habe dies überhaupt nicht ge- würdigt. Es sei denkbar, dass die Vergewaltigung von allem Anfang an inszeniert werden sollte und dass der Plan über den Kopf der Privatklägerin hinweg ge- schmiedet worden sei. Der Vater der Privatklägerin sei dann unerwartet aufge- taucht und habe vielleicht den Plan durchkreuzt. Die Beschuldigten hätten die Wohnung nicht fluchtartig verlassen. Der Beschuldigte 2 habe sich noch vor seiner Ausschreibung der Polizei gestellt. Die Textnachricht, die er am Nachmittag vom 24. März 2017 an die Privatklägerin geschrieben habe, beweise, dass er sich Sor- gen um sie gemacht habe. Es bestünden unüberwindliche Zweifel an den von der 18 Privatklägerin geschilderten Tatsachen. Das Gericht würde in Willkür verfallen, wenn kein Freispruch erfolge. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin pauschal als erklärbar heile, während sie den Be- schuldigten alle Widersprüche zu deren Lasten auslege. Die Vorinstanz lasse Ob- jektivität vermissen. Es habe keine Absprache zwischen den Beschuldigten gege- ben. Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 betreffend das Urinieren sei nachvollziehbar. Die Privatklägerin sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil ihre Mutter untergetaucht sei und ihr Vater sich nicht für sie interessiert habe. Sie sei jung mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe verzweifelt nach Zuneigung ge- sucht. H.________ habe die Privatklägerin als naiv beschrieben. Es seien Dinge passiert, die die Privatklägerin bereue. Sie habe sich derart in Widersprüche ver- strickt, dass sie nicht anders könne, als den Vorwurf aufrechtzuerhalten. Denn an- sonsten würde sie jegliche Achtung ihres Umfeldes verlieren (pag. 1664 ff.). 10.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte unter anderem, dass das erstinstanz- liche Urteil ausführlich und schlüssig begründet sei. Dieses sei zu bestätigen. Ein typisches Bild oder ein typisches Verhalten eines Vergewaltigungsopfers gebe es nicht. Es sei nicht erheblich, wie die Privatklägerin ihr Leben führe. Es seien die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall relevant. Sie habe logische Abfolgen und Zusammenhänge geschildert. Sie habe beschrieben, wie es zu einem Gerangel gekommen sei und der Beschuldigte 2 ihr auf den Fuss gestanden sei. Diese Aus- sage werde durch das Verletzungsbild gestützt. Das sei zwar kein Beweis, aber ei- ne gewichtige Tatsache, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spreche. Die Privatklägerin habe sehr genau beschrieben, wo sie die Beschuldig- ten gekratzt oder geschlagen habe. Die Aussage des Beschuldigten 2 betreffend die Kratzspuren wirke hingegen konstruiert. Verletzungen seien nicht unbedingt nach drei Tagen noch sichtbar. Die Hämatombildung sei bei Menschen sehr unter- schiedlich. Die Privatklägerin habe heute starke Emotionen gezeigt und habe stark aufgewühlt gewirkt. Sie habe die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und sich selbst nicht einfach als Opfer dargestellt, sondern sich selbst noch eine Mit- schuld gegeben. Es stimme, dass die Privatklägerin bei der Polizei gewisse Dinge nicht erwähnt habe. Es sei typisch für Vergewaltigungsopfer, dass sie ihre Aussa- gen Vergewaltigungsmythen anpassen würden. Die erste Einvernahme der Privat- klägerin habe noch am Tattag stattgefunden, nachdem sie die Nacht zuvor nicht geschlafen habe. Es habe in der Einvernahme nicht auf alle Einzelheiten einge- gangen werden können. Die Privatklägerin habe nie gesagt, dass sie gesehen hät- te, wie die Beschuldigten über den Balkon flüchteten, sondern sie habe dies abge- leitet. Das könne ihr nicht als Falschaussage ausgelegt werden. Der Ablauf der Geschehnisse sei durch die Vorinstanz zutreffend geschildert worden. Die Be- schuldigten hätten sich selbst als Opfer inszeniert und die Privatklägerin schlecht- gemacht. Beide Beschuldigten hätten stark widersprüchliche Aussagen gemacht. Es gebe keinen Grund, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten fälschlicher- weise anzeigen sollte. Wenn J.________ die Privatklägerin zum Kauf angeboten haben sollte, so ergebe es keinen Sinn, dass sie sich geschworen hätten, diesem nichts vom Sexualkontakt zu erzählen. Wenn die Vergewaltigung inszeniert gewe- sen wäre, so hätte K.________ dem Beschuldigten 1 nicht geraten, sich der Polizei 19 zu stellen, sondern es wäre vor der Anzeige Geld verlangt worden. Für ein Kom- plott gebe es keine Belege. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrem Vater zunächst von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen habe, spreche für die Glaubhaftigkeit und nicht dagegen. Dass sie Angst vor ihrem Vater gehabt hätte, werde dadurch widerlegt, dass sie gar ohne Schuhe zu ihm geflüchtet sei. Trotz Übernächtigung habe sie bei ihrem Vater, H.________ und der Polizei dasselbe erzählt. Sie habe keine Zeit gehabt, sich Aussagen zurecht zu legen (pag. 1668 ff.). 10.4 Vertretung der Privatklägerin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin verwies im Berufungsverfahren auf die Ur- teilsbegründung der Vorinstanz und die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft. Auf die Aussagen der Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Dass die Privatklägerin «Nein» gesagt habe, sei nicht direkt beweisbar. Es ergebe sich aber aus den Aussagen und der Deutung der Spuren. Die Aussagen der Privatklä- gerin würden zum Verletzungsbild passen. Die Privatklägerin habe keinen Anlass gehabt zu lügen. Es habe keine Gründe gegeben, um einen einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr als Vergewaltigung darzustellen (pag. 1670 f.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1282 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Die Grundlagen der Aussagenwürdigung werden wie folgt ergänzt: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsycholo- gie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern im- mer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aus- sagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuel- len Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnis- hintergrund hätte machen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothe- se) ist zunächst auszugehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Erlebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu den- ken ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die be- fragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Ein- flüssen subjektiv wahre, aber objektiv nichtzutreffende Angaben macht (ADRIAN 20 BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch In- haltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzei- chen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussa- geverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Ergibt die Prü- fung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). 11.2 Vorbemerkungen Die Kammer legt in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Berufungsverfahren auf die von den Verteidigungen gerügte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausge- fallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussa- gen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Allerdings erachtet die Kammer die Kritik der Verteidigungen an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für nach- vollziehbar, wonach sich bei deren Lektüre teilweise der Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit einschleicht. So nahm die Vorinstanz vorab eine ausführliche Würdigung der Personen bzw. deren allgemeinen Glaubwürdigkeit vor, wobei die Darstellung der Privatklägerin übermässig positiv bzw. verständnisvoll ausfiel, während diejenige der Beschuldigten mit überaus negativen Werturteilen versehen wurde. Eine etwas objektivere Ausdrucksweise wäre nach Auffassung der Kammer wünschenswert gewesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit einer Aussageperson relevant ist. Vielmehr ist die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Einzelfall zu überprüfen. Insoweit ist vorab festzustellen, dass weder aus den aus den Mobiltelefondaten der Privatklägerin im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken sich gemäss Poli- zei ergebende freizügige Umgang der Privatklägerin zum Thema Sexualität (pag. 107) noch die vom Bruder des Beschuldigten 1 eingereichten Fotos der Privatklä- gerin (pag. 483 ff.) Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ziehen lassen. Das ist erst recht nicht so, wenn bedacht wird, dass die Privatklägerin von sich aus Aussagen dahingehend machte, dass sie mit dem Beschuldigten 2 noch geflirtet und geküsst habe. Daraus kann nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig kann umgekehrt aus dem ver- störenden Bild der Rückansicht einer fotografierten Frau voller Hautunterblutungen (pag. 340) und anderen moralisch verwerflichen Inhalten in den Chatverläufen auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten etwas zu deren Nachteil gefolgert werden. Ob die Privatklägerin in der Vergangenheit Drogen konsumierte oder in ein Jugendstrafverfahren verwickelt war, ist ebenso wenig bedeutend wie die berufli- 21 chen Misserfolge oder die allgemeine Lebensführung der beiden Beschuldigten. Solche Nebentatsachen können zwar teilweise das Gesamtbild des Beweismosaiks vervollständigen. Es dürfen daraus jedoch keinesfalls Schlüsse in Bezug auf die entscheidende Beweisfrage (hier die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen) gezogen werden. Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung al- ler Beweismittel und Umstände. Im Anschluss wird zunächst die allgemeine Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aus- sagen, insbesondere unter Einbezug von deren Entstehung, gewürdigt. Danach werden einigen umstrittene Begleitumstände und schliesslich das Kerngeschehen beleuchtet. 11.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin 11.3.1 Erstaussagen Zunächst ist die Entstehung der Erstaussagen der Privatklägerin zu betrachten. Die Privatklägerin begab sich nach dem erfolgten Oral- und Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten um die Mittagszeit von ihrer in die Wohnung ihres Va- ters, die sich im Haus nebenan befand. Dieser sagte aus, seine Tochter sei herein- gekommen, er habe sie angeschaut und gemerkt, dass etwas nicht stimme (pag. 193 Z. 52). Sie habe geweint und sei komplett aufgelöst gewesen (pag. 193 Z. 24). Ihr Vater erstattete um 12:49 Uhr Meldung bei der Polizei, dass zwei Personen ver- sucht hätten, seine Tochter zu vergewaltigen. Eine Polizei-Patrouille begab sich vor Ort, wo sie eine weinende und völlig aufgelöste Privatklägerin antrafen (vgl. Anzei- gerapport vom 27. Juni 2017, pag. 99 f.). Die Privatklägerin wurde erstmals am Tat- tag, ab 20:40 Uhr, protokollarisch durch die Polizei befragt (pag. 164 ff.), nachdem sie vorgängig ab 17:50 Uhr im IRM Bern körperlich und gynäkologisch untersucht worden war (pag. 149 ff.). Die Privatklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt schon lange Zeit nicht mehr geschlafen, zumal sie die ganze Nacht zuvor unterwegs gewesen war und es am Vormittag zum Vorfall mit den beiden Beschuldigten gekommen war und die Polizei alarmiert wurde. Es blieb ihr zwischen dem Vorfall und der Erstein- vernahme keine Zeit, sich in Ruhe vorgängig vorgefertigte Aussagen zurecht zu le- gen. Ihre Aussagen sind im Gesamtkontext mit den Aussagen der gleichentags vorgän- gig als Auskunftsperson ab 18:30 Uhr einvernommenen H.________ (pag. 203 ff.), der gegenüber der einvernehmenden Polizistin gemachten ersten mündlichen An- gaben (pag. 101 f.), den gegenüber ihrem Vater gemachten Schilderungen sowie allgemein den Feststellungen vor Ort über ihren psychischen Zustand und der da- mit verbundenen Schwierigkeiten bei der Verständigung (pag. 101) mit ihr zu se- hen. Werden diese Umstände mitberücksichtigt, dann fällt auf, dass nur ganz am Anfang gegenüber ihrem Vater die Rede war von einer versuchten Vergewaltigung, indes machte die Privatklägerin sowohl gegenüber H.________ als auch gegenü- ber der Polizei-Patrouille von allem Anfang an geltend, es habe sich um eine (voll- endete) Vergewaltigung gehandelt, was sie dann auch ihrem Vater auf Nachfrage hin bestätigte (pag. 193 Z. 40 f.) bzw. dies ihm auch von H.________ beigebracht werden musste (pag. 204 Z. 66 f.). Auch gegenüber der vor Ort erschienen Polizei war von Anfang an die Rede davon, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten 22 noch geflirtet und ihn auch geküsst habe, sogar noch kurz, als dieser ihr ins Schlaf- zimmer gefolgt sei (pag. 205 Z. 110 f.). H.________ hat diese Schilderung betref- fend Flirten/Küssen nicht bloss vom Hörensagen (d.h. von einer Drittperson) ver- nommen, sondern sie hat das direkt mitbekommen bzw. zugehört, als die Privat- klägerin vor Ort mit der Polizei sprach (pag. 205 Z. 104 f.). Im Übrigen kann eine Absprache zwischen H.________ und der Privatklägerin ausgeschlossen werden. Die beiden Frauen waren nach der polizeilichen Erstintervention getrennt, und H.________ wurde zeitlich vor der Privatklägerin polizeilich einvernommen (pag. 103). Bezüglich beiden Umständen ([versuchte] Vergewaltigung und Flir- ten/Küssen) ist festzuhalten, dass diesbezüglich in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin keine Aggravierung oder Weiterungen auszumachen sind. Im Übri- gen ist mehr als nur nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin für das ihr zuge- fügte Übel schämte und nicht sofort von sich aus (sondern erst auf Nachfrage hin) dem Vater gegenüber mit der vollen Wahrheit herausgerückt ist, sondern sich viel- mehr den weiblichen Personen H.________ und alsdann der einvernehmenden Polizistin, die sie zuvor betreute und zur körperlichen Untersuchung ins Frauenspi- tal Bern begleitete, anvertraut hat. Gleichwohl ist erstaunlich und für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die einvernehmende Polizistin nicht zumindest ge- gen Ende der Ersteinvernahme der Privatklägerin, als diese von sich aus das Flir- ten/Küssen nicht erwähnt hatte, sie auf die mündlichen Erstaussagen vor Ort an- sprach bzw. entsprechende Vorhalte machte. Die Privatklägerin gab vor Ort gegenüber der Polizei an, ihr «Chef» (gemeint war K.________) habe gesagt, dass die Beschuldigten bei ihr übernachten sollen (pag. 101), etwas was sie in der ersten Einvernahme so nicht mehr bestätigte, sondern zu Protokoll gab (pag. 165 f.): Dann ging die Diskussion los, dass sie zu mir nach Hause kommen wollten. Offenbar habe ich einmal erwähnt, dass sie zu mir kommen könnten. Wir waren alle zu dieser Zeit stark betrunken. Aber ich habe das nicht wirklich so gemeint, dass sie zu mir kommen sollen. Das habe ich ihnen über eine Stunde versucht klar zu machen. Aber sie wollten es einfach nicht einsehen. Einer nach dem andern von dieser Gruppe wollte nach Hause. Sie machten mir ein schlechtes Gewissen (…) Ich ging zu J.________ und habe mit ihm darüber gesprochen. Ich merkte, dass es ihm nicht so passte, aber er hat es auf eine Art verstanden. In der Folgeeinvernahme war dann nicht einmal mehr die Rede von K.________, sondern sie führte aus, dass sie immer Nein gesagt habe, und «Nach einer Stunde habe ich ihnen das dann erlaubt» (pag. 173). Demgegenüber gab die Privatklägerin in der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Ich habe dies erst angeboten, als K.________ mich gefragt hatte» (pag. 922). Konstant an diesen Aussagen ist ledig- lich, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verur- sachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte. Dieses Aussageverhalten ist auffällig, indes betrifft es nicht das eigentliche Kerngeschehen und vermag im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedenfalls nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (zur Frage wie es zum Aufenthalt in der Wohnung der Privatklägerin kam vgl. unten Ziff. II.11.7.1). Indes spricht gerade auch dieses Aussageverhalten gegen die Annahme eines Komplotts von ihr mit K.________ und J.________. Vielmehr wäre diesfalls 23 ein konstantes, evtl. gar stereotypes, jedenfalls aber widerspruchsfreies Aussage- verhalten zu erwarten gewesen (mehr zu den Falschbelastungshypothesen vgl. un- ten Ziff. II.11.3.5.). Aus den gesicherten Verbindungen per Mobiltelefon ergab sich, dass die Privatklä- gerin und die Beschuldigten wohl irgendwann vor 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin eingetroffen sind bzw. zu diesem Zeitpunkt K.________ und J.________ die Wohnung wieder verlassen hatten. Der Anruf von J.________ an die Privatklägerin, dass K.________ und er noch bei ihr vorbeikommen würden er- folgte um 08:18 Uhr (pag. 434; vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 1286 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). In der Ersteinvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht mehr genau, wann sie zu Hause gewesen seien, sie schätze, sie seien so ca. um 10:30 Uhr zu Hause gewesen (pag. 166 Z. 103 f.). Im Bericht des IRM steht hingegen, dass die Privatklägerin angegeben habe, sie seien ungefähr um 09:00 Uhr in ihre Wohnung gegangen und K.________ und J.________ (Chef und Kollege) hätten sich gegen Mittag verabschiedet (pag. 149 f.). Diese unterschiedli- chen Zeitangaben schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin hatte die Uhrzeiten scheinbar nicht mehr unter Kontrolle und sagte auch selbst, diese nicht zu wissen. Das ist nach einer durchzechten Nacht und unter dem Eindruck der Ereignisse ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch das betrifft nicht das Kerngeschehen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin wird dadurch nicht erschüttert. Gerade die Erstaussagen der Privatklägerin vom 24. März 2017, abends, imponie- ren durch zahlreiche Realkennzeichen. Über weite Strecken erfolgten die Schilde- rungen zum Rahmen- und Kerngeschehen auf offene Fragen in freier und gleich- bleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. insbesondere pag. 165 f. Z. 45 ff., pag. 166 Z. 103 ff.). Die Aussagen zeichnen sich aus durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit. In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Repro- duktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen; nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen als erleb- nisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen aufgrund bewusster oder unbewusster Falschanschuldigungen. Auch sind die Aussagen der Privatklä- gerin weder detailarm noch sonstwie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. Im Sinne der kontextuellen Einbettung sind ihre Aussagen über das Geschehen spezifisch verknüpft mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kon- text. Zudem beschrieb sie Interaktionen, d.h. psychologisch nachvollziehbare Se- quenzen von Aktionen und darauffolgende Reaktionen, die sich gegenseitig bedin- gen und aufeinander beziehen. Damit verbunden sind auch Aussagen, die unvor- hergesehene Komplikationen beinhalten. Sie schilderte beispielsweise, detailliert das Hin- und Her betreffend des Nachhause Gehens, wie die Beschuldigten ver- sucht hätten, ihr ein schlechtes Gewissen zu machen und wie sie versucht habe zu erklären, dass ihr Angebot, bei ihr zu übernachten, nicht ernst gemeint war (pag. 165 f. 68 ff.). Eindrücklich erscheint beim Kerngeschehen insbesondere, wie sie das plötzliche Erscheinen des Beschuldigten 1 in ihrem Zimmer beschrieb, dass er sich schon beim Hereinkommen den Gurt öffnete und die Hosen herunterliess und wie er mitteilte, dass er auch mitmachen wolle (pag. 167 Z. 125 ff.). Weiter mangelt 24 es in den Aussagen der Privatklägerin nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche bzw. originelle Details erwähnt. So erwähnte sie etwa, sie habe die Türe zum Schlafzimmer einen Spalt offengelassen (pag. 166 Z. 121) oder dass die Beschuldigten immer gelacht hätten (pag. 167 Z. 139 f.). Mit den detaillierten Schilderungen durch die Privatklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzel- heiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kernge- schehen unnötig sind. Unter anderem erzählte sie von früheren Übernachtungsgäs- ten aus dem N.________ Club in ihrer Wohnung, die ihre Möbel kaputt gemacht hätten (pag. 169 Z. 229 ff.). Ferner enthalten die Aussagen der Privatklägerin Be- schreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge und solche bei den Beschul- digten. Beispielweise gab sie an, ihr sei es so vorgekommen, als ob ihre Weige- rung die Beschuldigten noch mehr erregt habe (pag. 167 Z. 133 f.). Ein anderes Beispiel ist ihre Aussage, dass sie das Lachen der Beschuldigten schräg fand (pag. 167 Z. 140). All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Ge- schehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslü- cken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächs- ten Aussagen der Privatklägerin kaum bzw. gar nicht auszumachen. Eigentliche Selbstbelastungen fehlen ebenso. Hingegen ist festzustellen, dass die Privatkläge- rin die Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade auch in Bezug auf deren Ge- waltanwendungen. Sie sprach von Festhalten (pag. 167 Z. 141 f.) und Auf-den- Fuss-Treten (pag. 167 Z. 136). An den Haaren hätten sie nicht gezogen (pag. 168 Z. 177). Allein diese Erstaussagen der Privatklägerin erscheinen der Kammer als sehr glaubhaft, und zwar sowohl bezüglich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung kommt diesen tatnächsten, sehr glaub- haften Aussagen entscheidendes Gewicht zu. Ihre Aussagen (mit Ausnahme der- jenigen zum eigenen Drogenkonsum) lassen sich auch ohne Weiteres mit den ob- jektiven Beweismitteln in Einklang bringen. So sind ihre Aussagen vereinbar mit den Ergebnissen ihrer körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des IRM (pag. 149 ff.) als auch bezüglich der körperlichen Befunde des IRM betreffend die beiden Beschuldigten. Hervorzuheben ist der eindrückliche Beschrieb der Privat- klägerin, wonach ihr der Beschuldigte 2 auf den Fuss gestanden sei, als sie ver- sucht habe aufzustehen (pag. 167 Z. 136 f.). Am rechten Fuss der Privatklägerin wurde bei deren körperlichen Untersuchung eine frische Hautunterblutung festge- stellt, die mit ihren Angaben vereinbar ist (pag. 152). Die von den Verteidigungen monierte Tatsache, dass gewisse Verletzungen gemäss den Aussagen der Privat- klägerin in den körperlichen Untersuchungen nicht feststellbar gewesen seien, ist zutreffend. So hatte die Privatklägerin zum Beispiel erwähnt, dass sie den einen mit dem Knie oberhalb des linken Auges gestossen habe und ihn auch im Gesicht ha- be kratzen können (pag. 168 Z. 183 ff.). Weiter sagte sie, sie hätten ihr mit der Hand den Kiefer zusammengedrückt (pag. 167 f. Z. 171 f.). An den erwähnten Kör- perstellen wurden aber vom IRM bei den Beschuldigten und bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt. Da jedoch die Verletzungsbildung bei Menschen sehr unterschiedlich ist, von der Stärke der Einwirkung abhängt und die Beschul- digten erst drei Tage nach dem Vorfall (pag. 133 und 145) untersucht wurden, 25 schliesst dies den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf keineswegs aus. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht erschüttert. Was die Aussagen der Privatklägerin zum Drogenkonsum anbelangt, ist klar fest- zustellen, dass sie bewusst gelogen hat (pag. 169 Z. 269 ff., vgl. auch pag. 926 Z. 1 ff.). Dies vermag jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Geschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Einerseits betrifft der Drogenkon- sum nicht das relevante Kerngeschehen. Soweit andererseits seitens der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemacht wurde, der Kokain- konsum wirke sexuell stark stimulierend und es sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin Sex gewollt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss IRM aufgrund der geringen Konzentration an Benzoylecgonin bei Abwesenheit von Kokain im Blut abgeleitet werde könne, dass die Privatklägerin ca. einen Tag vor- her Kokain konsumiert und keinen exzessiven Konsum betrieben habe (pag. 788). Das Venenblut wurde der Privatklägerin am 24. März 2017 um 19.15 Uhr entnom- men, mithin nur gerade rund sechs Stunden nach dem Oral- und Geschlechtsver- kehr mit den beiden Beschuldigten. Ein Konsum müsste damit rund 18 Stunden vor der Tat geschehen sein, d.h. am (früheren) Vorabend der angeklagten Tat, wohl noch bevor die Privatklägerin im N.________ Club zu arbeiten begonnen hat. Da- mit ist jedenfalls so oder anders eine nennenswert sexuell stimulierende Wirkung so viele Stunden nach dem Konsum von Kokain zu verneinen. Die Wirkungsdauer nach der Einnahme von Kokain ist mit ungefähr 10 bis 30-minütigen euphorischen Phase, gefolgt von einer 15 bis 40-minütigen Rauschphase nämlich relativ kurz (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N 260 und N 266 zu Art. 2 BetmG). Die Privatklägerin war am Vormittag des Tattages sehr müde. Sie hat in Übereinstimmung mit J.________ ausgesagt, dass sie in ihrer Wohnung zunächst an der Schulter von J.________ eingenickt sei (pag. 166 Z. 108 f.; pag. 214 Z. 148 f.). Diese Tatsache spricht ebenfalls gegen eine vorhandene Wirkung von Kokain bei der Privatklägerin am Vormittag des 24. März 2017. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch das Ergebnis des am 24. März 2017 um 14:30 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests von 0.0 mg/l (pag. 102) kein Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin betreffend die von ihr konsumierten alkoholischen Getränke (pag. 169): Ihre Angaben bezogen sich auf die in der «letzten Nacht» (pag. 169) eingenommenen Getränke. Rein aufgrund der Zeitverhältnisse ist es durchaus möglich, dass der von der Privatklägerin zu sich genommene Alkohol bzw. die entsprechende Blutalkoholkonzentration zwischen- zeitlich durch den Stoffwechsel des Körpers vollständig abgebaut worden ist, ob- wohl die von der Privatklägerin genannte Konsummenge erheblich ist. Jedenfalls ergeben sich keine ernsthaften Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen unter starkem Einfluss von Alkohol gestanden hätte, sodass ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Auch wurden weder von H.________ noch vom Vater der Privatklägerin noch von der Polizei vor Ort entsprechende Beobachtungen bei der Privatklägerin gemacht. 11.3.2 Einvernahme vom 4. Mai 2017 Die Privatklägerin wurde am 4. Mai 2017 ein zweites Mal, dieses Mal parteiöffent- lich, durch die Polizei einvernommen (pag. 171 ff.). Anfänglich bestätigte sie die 26 Richtigkeit ihrer Erstaussagen und verneinte die Frage nach Korrekturen oder Er- gänzungen. Nennenswerte Widersprüche, Aggravierungen und/oder Weiterungen insbesondere in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen sind in ihren Aussagen gegenüber den tatnächsten Ausführungen kaum auszumachen. Das eigentliche Kerngeschehen im Schlafzimmer gab die Privatklägerin vom Ablauf her ähnlich wieder, ohne stereotyp in gleichen Worten das Geschehen zu wiederholen. Auffal- lend ist, dass sie viel weniger in langer freier Rede zu Protokoll gab, sondern immer wieder seitens der Polizei gezielt Fragen gestellt bzw. nachgefragt wurde oder ihr Vorhalte von Aussagen der Beschuldigten gemacht wurden. Allerdings sind gewis- sen Auffälligkeiten auszumachen: Was das Küssen mit dem Beschuldigten 2 noch im Schlafzimmer anbelangt, kann zwar vorab auf die vorerwähnten Ausführungen betreffend Erstaussagen verwiesen werden. Es fällt jedoch auf, dass die Privatklä- gerin auch in dieser zweiten Einvernahme nicht von sich aus das Küssen mit dem Beschuldigten 2 erwähnte. Es bedurfte vielmehr eines Vorhaltes der Polizei, worauf die Privatklägerin dies nickend bestätigte (pag. 175 Z. 163). Indes antwortete die Privatklägerin – entgegen den Schilderungen gegenüber der Polizei (und H.________) anlässlich des Erstkontaktes vor Ort – auf explizite Nachfrage, das heisse in dem Fall, dass es bei ihr zu Hause zu keinen Küssen gekommen sei, mit «Nein» (pag. 175 Z. 172). Zur Frage, weshalb sie die Küsse in der protokollierten Ersteinvernahme nicht erwähnt habe, führte sie dann von sich aus begründend aus (pag. 175 Z. 177 ff.): «Weil ich mich so abartig geschämt habe. Ich habe auch nicht gesagt bei Ihnen, dass mein Vater an der Tür war, weil ich mich so abartig ge- schämt habe» und «ich habe gedacht, dass man mir nicht glauben würde, wenn ich gesagt hätte, dass mein Vater ja noch vor der Türe gestanden sei. Das tönt ja auch so abartig doof, aber …». Sowie (pag. 175 Z. 192 ff.): «Es stimmt aber. Es klingt einfach nur doof. Ich hatte einfach so Angst, dass Sie mir nicht glauben würden, wenn ich das gesagt hätte». Diese Scham erscheint plausibel und nachvollziehbar, nichtsdestotrotz erstaunt doch sehr, dass nicht spätestens in diesem Moment die Küsse bei ihr zu Hause doch noch von ihr zuhanden des Protokolls erwähnt bzw. eingestanden wurden. Dies geschah nicht einmal auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 2, wonach man sich erst noch geküsst habe, sie sich ihren Slip aus- gezogen und man dann gemeinsam – erst nur zu zweit – einvernehmlich Sex ge- habt habe. Vielmehr antwortete die Privatklägerin auf den gesamten Vorhalt hin einfach mit den Worten «Das stimmt nicht» (pag. 175 Z. 206). Diese Auffälligkeiten in ihren Aussagen vermögen nun aber im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdi- gung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere betreffend das Kerngesche- hen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ereignisse im Nachgang zu den Geschehnissen in ihrem Schlafzimmer bezüglich des Er- scheinens ihres Vaters an der Türe, die Umstände und Modalitäten des Weggangs der Beschuldigten und die Nachschau ihres Vaters in ihrer Wohnung. Die Privat- klägerin stand unter dem Einfluss des soeben Erlebten und es handelte sich hierbei um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten in relativ kurzer Zeit. Zu- dem scheint die Privatklägerin – möglicherweise ebenfalls in der Angst, man glau- be ihr nicht – das Nachtatgeschehen bis zur Alarmierung der Polizei durch ihren Vater mit ihrer Flucht aus der Wohnung doch etwas aggraviert dargestellt zu ha- ben. Dies reicht jedoch nicht, um sich klar negativ auf die Beurteilung der Glaubhaf- 27 tigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen auszuwirken. Denn es handelt sich um Angaben, die das Rahmengeschehen betreffen. Entgegen der An- sicht der Verteidigung lässt sich der Privatklägerin auch nicht ernsthaft unterstellen, sie habe mit der nunmehr erfolgten Nennung des Umstandes, dass ihr Vater an ih- rer Türe erschienen sei, ihre bisherigen Aussagen bewusst an diejenigen ihres Va- ters angepasst, was wiederum für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche: Zum einen betrifft dies bloss einen Punkt des Rahmengeschehens, der weder vor Ort noch in der ersten Einvernahme zur Sprache kam, zum anderen hatte die Pri- vatklägerin zum Zeitpunkt ihrer zweiten Einvernahme auch noch gar keine Akten- kenntnis (vgl. nachfolgend). Wenngleich es auf der Hand liegt, dass der Vorfall vom 24. März 2017 zwischen der Privatklägerin und ihrem Vater Gesprächsthema ge- wesen sein dürfte. Die Privatklägerin erwähnt aber diesen Umstand von sich aus und die Ausführungen, weshalb sie es vorher nicht erwähnt hatte, sind nachvoll- ziehbar und plausibel. Ebenso wird die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht da- durch erschüttert, dass ihr Vater, als er an der Wohnungstür war, nichts bemerkte bzw. dass die Privatklägerin sich in diesem Moment nicht bereits ihrem Vater an- vertraute. Ihr Vater hat immerhin ausgesagt, dass seine Tochter etwas komisch gewesen sei, aber auch, dass er sich nicht so darauf geachtet habe, was dort hätte sein können (pag. 194 Z. 88 ff.). Dies ist nachvollziehbar, zumal es nicht das erste Mal war, dass die Privatklägerin im Ausgang war und Männer bei sich zu Hause hatte. Das Komisch-Sein hätte, wie der Vater aussagte, irgendetwas sein können (pag. 194 Z. 90). Logisch ist zudem, dass die Privatklägerin in ihrem damaligen Zu- stand nicht gleich den Mut hatte, sich noch in Anwesenheit des Beschuldigte 2 gleich neben der Tür, ihrem Vater zu sagen, sie sei vergewaltigt worden. Die Aus- sagen der Privatklägerin und ihres Vaters, was sie beim Öffnen der Türe getragen hat, gehen auseinander (pag. 174 Z. 135 ff.; pag. 195 Z. 110 ff.). Zum einen sagte ihr Vater aber auch, nicht gross darauf geachtet zu haben, und dass er es nicht mit Bestimmtheit sagen könne (pag. 194 Z. 106 f., pag. 195 Z. 110 ff.). Zum anderen wäre ihm eine Bekleidung nur mit Unterwäsche, wie die Privatklägerin sagte, ver- mutlich aufgefallen. Der Beschuldigte 1 sagte, die Privatklägerin habe nach dem Geschlechtsverkehr ein langes Oberteil und Unterhosen angehabt (pag. 273 Z. 837). Dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr erinnerte, ob bzw. wann sie sich etwas übergezogen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Auffällig ist, dass die Privatklägerin gegen Ende ihrer zweiten Einvernahme von sich aus ausführte, dass zwischen S.________ und der einen Familie der beiden Beschuldigten telefonische Kontakte betreffend Geld stattgefunden hätten – Geld, das für sie bestimmt gewesen wäre für den Fall einer Rücknahme ihrer Aussagen (pag. 181 f. Z. 512 ff.). Weil es sich um ein Offizialdelikt handle, könne sie ihre Aussagen gar nicht zurücknehmen, und es gehe ihr hier auch überhaupt nicht um Geld. Diese Aussage machte die Privatklägerin von sich aus, und zwar ganz sicher nicht in Kenntnis der Akten, denn sowohl das erste Schreiben ihrer amtlichen Ver- treterin (pag. 566 f.) als auch ihre Vollmacht (pag. 571) datieren vom 4. Mai 2017 (die Substitutionsvollmacht für ihre Einvernahme wurde am 3. Mai 2017 ausgestellt [pag. 570]), alles zu einem Zeitpunkt, als Fürsprecherin G.________ noch gar kei- ne Akteneinsicht hatte. Allein dies, verbunden mit den wiederholten Blicken in Rich- 28 tung ihrer Rechtsvertretung und dem anschliessenden Unterbruch zwecks Rück- sprache mit ihrer Rechtsvertretung (bzw. der Substitutin von Fürsprecherin G.________ [pag. 182 Z. 515 ff.]), ist ein gewichtiges Indiz, dass es eben gerade nicht ein Komplott bzw. eine Absprache der Privatklägerin mit K.________ und J.________ dahingehend gegeben hat, den beiden Beschuldigten eine Falle zu stellen, um diese alsdann bewusst falsch zu belasten und Geld von ihnen erhältlich zu machen. Ausserdem waren die Emotionen der Privatklägerin in dieser Einver- nahme (pag. 171 ff.) nicht vorgetäuscht. So schrieb sie doch an ihren «Schatz» am Vormittag per Whatsapp «Ich sitze hie bi de awältin u verchrible fash» und «I bi so- ne pussy man, i cha nid übe de sheiss redeh… mir si nur no träne abegloffe bim redeh» (pag. 438). Auch vor der nachmittäglichen Einvernahme schrieb sie ihm per Whatsapp «I weiss ni wieni reagiere weni de gseh», «Entweder verpissi mi», «Hülee», «Oder wott ne shloh», «Eis vo all dem», «I gheie fash düre» sowie «I cha nid shatz i zittere am ganze körper» (pag. 443). Weiter erwähnte sie auch Nachrichten, die sie von der Familie der Beschuldigten erhalten hatte, womit sie zum Rückzug ihrer Aussagen bewegt werden sollte (pag. 182 Z. 534 ff.). Diese Nachrichten, in denen der Privatklägerin vorgeworfen wird, sie mache die Familie kaputt, sei schuld, wenn die Mutter sterbe und sie solle die Anzeige wegmachen, wurden sichergestellt (pag. 457 ff). Q.________, der Bruder des Beschuldigten 1, übermittelte der Staatsanwaltschaft am 28. März 2017 Aus- züge aus seinen Kontaktversuchen mit der Privatklägerin über Facebook (pag. 510 ff.). Er versuchte sie mehrfach anzurufen (pag. 510 und 512). Sie nahm schliesslich einen Anruf entgegen, legte aber – vermutlich, nachdem sie gehört hat- te, wer anruft – nach 15 Sekunden wieder auf (pag. 512). Sie schrieb Q.________ darauf in der Konversation, in der ihr von diesem Lügen vorgeworfen bzw. gefragt wurde, weshalb sie die beiden Beschuldigten in ihre Wohnung gelassen habe, un- ter anderem (pag. 523 f.): Ich lüge nicht!!! Ja ich habe sie reingelassen aus sheiss mitleid! Aber das hatt nichts damit zu tun! Wenn eine frau kein sheiss sex will dann will sie das nicht! Das geht unter vergewaltigung wenn es gegen den willen ist!!!Nein ist nein! Und die konnten das nicht akzeptieren diese hässlichen schweine! Keine eier sich zu stellen für die sheisse!!!!! Du hast keine ahnung was die mir angetan haben!! Wenn sie sich nicht melden dann finden wir sie! (...) Die Nachrichten der Privatklägerin an Q.________ sind zwar in einem heftigen Ton verfasst, stimmen inhaltlich aber mit ihren sonstigen Aussagen überein. So schrieb sie beispielsweise auch an Q.________, dass sie den beiden Beschuldigten ange- boten habe, ein Hotel zu bezahlen (pag. 522). Dies gab sie am 4. Mai 2017 auch so zu Protokoll (pag. 173 Z. 72) und wurde ebenso vom Beschuldigten 2 erwähnt (pag. 288 Z. 75 f.; pag. 1657 Z. 24 f.). Die Privatklägerin hielt trotz den Druckversu- chen und scheinbar gar angebotenen Geldzahlungen bei der zweiten Einvernahme an ihren Aussagen fest. Dies spricht dagegen, dass es ihr darum gegangen sein könnte, mit falschen Anschuldigungen Geld zu erpressen. 11.3.3 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Die Privatklägerin wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch- mals ausführlich zur Sache einvernommen (pag. 920 ff.). Vorab ist zu berücksichti- gen, dass zu diesem Zeitpunkt das Geschehen bereits mehr als zwei Jahre zurück- 29 lag und entsprechend das Erinnerungsvermögen oder der Erinnerungswille der Pri- vatklägerin (womöglich auch wegen Verdrängung) gerade bezüglich Details we- sentlich eingeschränkt war. Das eingeschränkte Erinnerungsvermögen ist keine Tatsache, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen Erstaussagen spricht. So ist Verdrängung ein bei negativen Erlebnissen nicht seltener Schutzmechanis- mus. Bei Aufforderung zur freien Schilderung der Geschehnisse, rang die Privat- klägerin mit Tränen in den Augen nach Worten und gab an, eine Blockade zu ha- ben und praktisch nichts mehr zu wissen (pag. 922 Z. 17 ff.). So wurde in der Folge die Befragung der Privatklägerin über weite Strecken mit sehr konkreten Fragen und wesentlichen und grösseren Vorhalten geführt (pag. 922 ff.). Die Privatklägerin bestätigte weitgehend lediglich, dass ihre bisherigen Aussagen stimmen würden. Die Möglichkeit einer eigentlichen Aussageanalyse ist bei solchen Aussagen ein- geschränkt bzw. deren Beweiswert gering. Die Privatklägerin widersprach ihren früheren Aussagen bei der Schilderung insofern als sie neu erwähnte, dass ihr die Hände über dem Kopf festgehalten worden seien (pag. 923 Z. 31 ff.), während sie sich an das Zusammendrücken des Kiefers gemäss ihren früheren Aussagen nicht mehr erinnern konnte (pag. 923 Z. 41 ff.). Es erscheint allerdings wesentlich nahe- liegender, dass dies an fehlender Erinnerung lag, als dass es sich hier um ein stra- tegisches Vorgehen zur Anpassung der Aussagen an die Untersuchungsergebnis- se des IRM handelte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 mutmasste. So hat- te die Privatklägerin auch ausgesagt, dass sie es nicht geschafft habe, ihre frühe- ren Aussagen zu lesen und sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Sie habe kaum geschlafen (pag. 921 Z. 27 f.). Kein ernsthafter Widerspruch lässt sich darin erken- nen, dass die Privatklägerin auf Vorhalt der Aussagen von H.________, wonach sie immer wieder auf das Bett heraufgezerrt worden sei, den gesamten Vorhalt bestätigte (pag. 925 Z. 7 ff.), obwohl sie bei ihren ersten Aussagen angegeben hat- te, sie habe einmal versucht aufzustehen (pag. 167 Z. 135). Dazu ist anzumerken, dass der Vorhalt verkürzt und nicht ganz zutreffend war bzw. ein falsches Bild ver- mittelte und so leicht Angriffsflächen bot: H.________ gab zwar zu Protokoll «Die hätten sie nicht mehr aus dem Zimmer herausgelassen. Und immer wieder auf das Bett heraufgezerrt» (pag. 204 Z. 47 f.). Indes fügte sie alsogleich an: «Also sie sag- te, sie wollte ganz klar aus dem Zimmer und hat mehrmals den beiden gesagt, dass sie das nicht wolle. Das hat sie ganz klar gesagt» (pag. 204 Z. 48 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass H.________ selbst etwas in die Schilderun- gen der Privatklägerin ihr gegenüber hineininterpretiert hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte die Privatklägerin auf Vorhalt sodann erstmals ausdrücklich zu Protokoll ein, dass sie den Beschuldig- ten 2 auch im Schlafzimmer noch geküsst habe (pag. 925 29 ff.). Weshalb sie das bisher nicht erwähnt bzw. gar verneint habe, erklärte sie wie folgt: «Ich hielt es für unangebracht. Ich war so ‘hässig’ und verletzt. Es war ein Fehler. Es war einfach alles komisch für mich, das ganze zuzugeben.» Es kann auf die bereits zu den Erstaussagen gemachten Ausführungen zu diesem Thema verwiesen werden (vgl. oben Ziffer 11.3.1.). Das Verschweigen des Küssens im Schlafzimmer in den ers- ten beiden Einvernahmen durch die Privatklägerin war zwar ungünstig. Allerdings hatte sie es gegenüber der Polizei am Tattag vor Ort von sich aus erwähnt gehabt, 30 und es ist nachvollziehbar, dass sie es aus Scham oder Selbstvorwürfen in Bezug auf das, was im Anschluss geschah, nicht zugeben wollte. Zu ihrem Drogenkonsum machte die Privatklägerin eine klare Falschaussage, in- dem sie entgegen den Ergebnissen des IRM einen Kokainkonsum am Vortag ab- stritt (pag. 925 f. Z. 38 ff.). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Würdigung der Erstaussagen verwiesen werden (Ziffer 11.3.1 oben). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind insgesamt zwar kein zusätzlicher Gewinn für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, vermögen die früheren Aussagen jedoch auch nicht durch unauflösbare Wi- dersprüche zu erschüttern. 11.3.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung Vor der Kammer im oberinstanzlichen Verfahren machte die Privatklägerin noch weniger Aussagen als vor der Vorinstanz (pag. 1636 ff.). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass der Tatzeitpunkt nunmehr über drei Jahre zurücklag. Ausserdem gab die Privatklägerin wiederum zu Protokoll, sie habe die Protokolle ihrer bisherigen Ein- vernahmen nicht durchgelesen (pag. 1636 Z. 27 f.). Sie versuche, nicht mehr an das Ereignis vom 24. März 2017 zu denken, weshalb sie die Protokolle nicht lese und auch nicht mehr in die psychiatrische Behandlung gehe (pag. 1634 Z. 21 ff.). Die Privatklägerin scheint also stark auf Verdrängung zu setzen. Daher ist nicht er- staunlich, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Sache äusserst karg ausfielen. Sie gab gar an, nicht einmal mehr zu wissen, dass es zu Oral- und Vaginalverkehr mit den beiden Beschuldigten gekommen war (pag. 1639 Z. 4 ff.). Auch an vorgän- giges Flirten und Küssen mit dem Beschuldigten 2 wollte die Privatklägerin erst nach mehrmaligem Nachfragen noch eine Erinnerung haben (pag. 1639 Z. 12 ff.). Die Privatklägerin weinte während sämtlichen Fragen zum Kerngeschehen (vgl. pag. 1640 Z. 7 f.). Eindrücklich zu schildern vermochte sie einzig noch, wie der Be- schuldigte 1 gegrinst habe und einen Spruch machte, im Sinne, dass sie ihn auch mitmachen lassen sollten (pag. 1638 Z. 35 f., pag. 1639 Z. 1 f. und pag. 1642 Z. 12 ff.). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht negativ an- gelastet werden kann ihr die erneute Aussage, dass sie glaube, die Beschuldigten hätten ihre Wohnung über den Balkon verlassen. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Vermutung der Privatklägerin zum Rahmengeschehen. Sie hat jedoch nie ausgesagt, sie habe dies beobachtet. Für die Beweiswürdigung sind die Aussagen der Privatklägerin im Berufungsver- fahren insgesamt wenig hilfreich. Dass sie sich nicht erinnern konnte und/oder woll- te, lässt jedoch mitnichten den Schluss zu, dass ihre früheren Aussagen nicht stimmen können. Immerhin konnten sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer im Rahmen der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips liegt – entgegen des Vor- bringens der Verteidigung des Beschuldigten 1 – nicht vor, wenn bei einer Aussa- ge-gegen-Aussagesituation durch das Gericht eine erneute Beweisabnahme durchgeführt wird, die einvernommen Person jedoch nicht mehr bereit ist, ausführ- liche Aussagen zu machen. 31 11.3.5 Falschbelastungshypothesen Seitens der Beschuldigten und deren Verteidigungen wurden verschiedene Hypo- thesen ins Spiel gebracht, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten fälschli- cherweise der Vergewaltigung bezichtigen könnte. Es gibt keine konkreten, ernst- zunehmenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin (letztlich als Lügengebäude) ihren Ursprung darin hätten, dass die Privatklägerin einen an- geblichen Plan von J.________ und K.________, den Beschuldigten eines auszu- wischen (z.B. Gelderpressung mit der Drohung, man würde sie wegen Vergewalti- gung anzeigen) unterstützen wollte. Ein Plan, der dann angeblich durch das uner- wartete Auftauchen des Vaters der Privatklägerin durchkreuzt zu werden drohte. Abgesehen davon, dass nicht wirklich ersichtlich ist, weshalb das unerwartete Auf- tauchen des Vaters mit Blick auf die geltend gemachten Erpressungspläne von J.________ und K.________ (allenfalls unter Miteinbezug der Privatklägerin) ein Problem sein sollte bzw. Gefahr bestanden habe, diesen Plan gänzlich zu durch- kreuzen, ergibt sich aus den Akten nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin in ihrem Zustand nach den sexuellen Handlungen (weinend und völ- lig aufgelöst, geschüttelt durch heftige Weinkrämpfe [pag.101, pag. 205]), der so kaum vorgespielt werden konnte, überhaupt in der Lage sein sollte, solche Überle- gungen anzustellen und derart dreist zu handeln. Wie bereits auf die Vorinstanz wirkte die Privatklägerin auch auf die Kammer eher etwas kindlich, unsicher und naiv. So wurde sie auch von H.________ beschrieben (pag. 932 Z. 22 f.). Was die versuchte Erpressung zum Nachteil der Familien der Beschuldigten anbelangt, kann auch auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1326 ff., S. 50 ff. Urteilsbegründung). Dass im Kulturkreis der Beschuldigten und K.________ und dessen Vater S.________ sowie J.________ gelegentlich mitunter Geld angeboten wird, um ein gewünschtes Resultat zu erwirken, ist nicht neu und gerichtsnotorisch. Indes ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin darin verwickelt gewesen wäre oder sie gar in einem Komplott mitgewirkt hätte. Dies ist klarerweise zu verneinen. Die Kammer schliesst hingegen nicht aus, dass zwischen der Familie Y.________ und den Familien der Beschuldigten im Nachgang an den Tattag Kontakte stattfanden, in denen es um Geld ging. Der N.________ Club, den K.________ unter anderem mit Hilfe von J.________ vor der Tat offenbar geführt hatte, rückte aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens in den Fokus der Polizei und wurde mangels vorhandener Be- triebsbewilligung geschlossen (pag. 109, pag. 235 Z. 636 ff.). Im Übrigen wurde gegen K.________ gar wegen Führens eines Gastwirtschaftsbetriebes mit Alkohol- ausschank ohne im Besitz einer gültigen Betriebsbewilligung zu sein, eine Aus- grenzungsverfügung erlassen (pag. 247 f.). Umso mehr hätte ein erfundener Ver- gewaltigungsvorwurf und eine damit verbundene Gelderpressung für K.________ gar keinen Sinn gemacht. K.________ wusste im Übrigen, dass der Beschuldigte 1 mit seiner Cousine liiert war (pag. 235 Z. 628 ff.) und hatte keine Gründe, diesen zu Unrecht zu belasten. Soweit weitergehend können die Fragen rund um den Sach- verhaltskomplex «Geldforderung» offengelassen werden und brauchen im vorlie- genden Verfahren nicht behandelt zu werden. Es gibt zudem keine Belege dafür, dass die Privatklägerin Angst vor K.________ und/oder J.________ gehabt hätte. K.________ und die Privatklägerin sagten das Gegenteil aus (pag. 236 Z. 678 f.; 32 pag. 181 Z. 497 ff., pag. 1641 Z. 36 f.). Auch in den Textnachrichten, die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin, welches mehrmals ausgelesen worden war, wurden keine solche Hinweise gefunden. Ausserdem würde eine solche Angst alleine nicht erklären, weshalb die Privatklägerin falsche Aussagen machen sollte. Denn K.________ und J.________ profitierten von den Vergewaltigungsvorwürfen nicht. Sämtliche weiteren von den Verteidigungen oder den Beschuldigten selbst ins Spiel gebrachten Theorien für die Beweggründe einer absichtlichen Falschbelas- tung durch die Privatklägerin verfangen ebenfalls nicht. Es gibt keinerlei Belege dafür, dass die Privatklägerin im N.________ Club als Prostituierte gearbeitet hätte und J.________ ihr Zuhälter gewesen wäre (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz pag. 1307 f., S. 31 f. Urteilsbegründung). Die Beschuldigten behaupte- ten sodann nicht einmal, für sexuelle Leistungen bezahlt zu haben. Diese Frage ist im Übrigen grundsätzlich irrelevant. Denn ganz allgemein gilt, dass eine Frau mit freizügigem Umgang zum Thema Sexualität oder gar eine Sexarbeiterin genauso strafrechtlichen Schutz geniesst in Bezug auf das sexuelle Selbstbestimmungs- recht wie jede andere weibliche Person auch. So war die Privatklägerin, als sie am Vorabend im N.________ Club an der Bar arbeitete, leicht und körperbetont bek- leidet (Minirock und Kniesocken, vgl. Fotos eingereicht von Q.________ (pag. 502 ff.). Mit ihren damals jungen 20 Jahren mochte sie vermutlich die Aufmerksamkeit, die ihr Äusseres auf sich zog. All das ist aber in Bezug auf eine allfällige Falschbe- lastung bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und die Kernfra- ge, ob sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin stattfanden, nicht von Bedeutung. Die Privatklägerin hatte mehrfach ausgesagt, dass ihr Verhältnis zum Vater belas- tet war (pag. 927 Z. 1 ff. und Z. 8 ff., pag. 1641 Z. 27 f.). Dies schilderte auch H.________ (pag. 932 Z. 33 ff.). Offensichtlich bekundete ihr Vater mit dem Le- benswandel und dem Umfeld der Privatklägerin, die sich weder in einer Ausbildung befand noch einer geregelten Arbeit nachging, Mühe (pag. 177 Z. 274 ff., pag.179 Z. 376 ff.; pag. 196 Z. 176 ff.). Aber es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin Angst vor ihrem Vater gehabt hätte oder gar Schläge zu befürchten gehabt hätte, wie dies die Beschuldigten behaupteten. Wäre das so gewesen, hätte die Privatklägerin sicherlich nicht nach dem Vorfall mit den beiden Beschuldigten in der Wohnung ihres Vaters Zuflucht gesucht. Ausserdem hatte der Vater der Privat- klägerin überhaupt keinen Grund, davon auszugehen, dass es zwischen seiner Tochter und den beiden Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gekommen war, so- dass die Privatklägerin als Erklärung eine Vergewaltigung hätte erfinden müssen. Insgesamt sind keine nachvollziehbaren Gründe für eine Falschbelastung der Be- schuldigten durch die Privatklägerin auszumachen. 11.3.6 Gesamtwürdigung Alles in allem ist festzuhalten, dass die Erstaussagen der Privatkläger sehr glaub- haft sind und erlebnisbasiert wirken. Dieses Fazit wird durch ihre nachfolgenden Aussagen nicht nennenswert geschmälert. Die Vorwürfe der Verteidigungen, die Privatklägerin habe sich nicht wie ein Vergewaltigungsopfer verhalten, zielen ins Leere. Es gibt keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich nach ei- nem negativen Ereignis verhält. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer 33 sehr unterschiedlich verhalten und sehr unterschiedlich mit dem Erlebten umgehen. Dass die Privatklägerin am 24. März 2017 um 12:33 Uhr, d.h. nach dem strittigen Ereignis, die Whatsapp Nachricht «Du au♥♥♥» an J.________ (wohl als Antwort auf dessen «Schlaf schön») sandte (pag. 427), mag zwar überraschen, sagt aber schlussendlich nichts Bedeutendes aus. Allerdings ist der Vorinstanz zu widerspre- chen, dass die Nachricht möglicherweise wegen Verbindungsproblemen erst später übertragen wurde. In diesem Fall wäre der Zeitstempel der Nachricht nämlich der- jenige des tatsächlichen Versendes, d.h. der Zeitpunkt des Betätigens des Sende- knopfes, geblieben. Ebenfalls aussergewöhnlich erscheint, dass die Privatklägerin gemäss Textnachricht vom 25. März 2017 am Tag nach der Tat K.________ zum Grillfest einlud (pag. 453) und sich gemeinsam mit K.________ und J.________ in Z.________ auf «Tätersuche» begab (pag. 104). Doch auch daraus kann nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu den relevanten Beweisfragen abgeleitet werden. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin war im Tatzeitpunkt weder aufgrund von Alkohol- noch von Drogenkonsum in relevanter Weise eingeschränkt. In den Aussagen der Privatklägerin sind zwar gewisse Auffälligkeiten auszumachen. Sie sind nicht komplett widerspruchsfrei und enthalten in Bezug auf den Drogenkon- sum gar eine nachweisliche Falschaussage. Im Gesamtbild überwiegen jedoch die Realitätskriterien. So stimmen die Aussagen der Privatklägerin an vielen Stellen mit den objektiven Beweismitteln (IRM-Gutachten oder sichergestellte Textnachrichten) oder den Aussagen von anderen Personen überein. Es bestehen im Gesamtkon- text keine Gründe für eine Falschbelastung der Beschuldigten durch die Privatklä- gerin. Im Fazit kann und muss grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 11.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 11.4.1 Zum Verhalten vor der Festnahme Es war P.________, die Cousine von K.________ und damalige Freundin des Be- schuldigten 1, die am Abend des 24. März 2017 mit diesem in einen intensiven Chat per WhatsApp einstieg und Letzteren mit den Tatvorwürfen der Privatklägerin konfrontierte (pag. 388 ff.). Sie forderte den Beschuldigten 1 am 24. März 2017 ab 21:53 Uhr auch auf, K.________ anzurufen (pag. 388), was dieser dann um 21:56 Uhr tat (pag. 386). P.________ war offenbar vorgängig von K.________ über die Sache orientiert worden (pag. 227 Z. 233 ff.). Interessant ist, dass P.________ in diesem Chat, den Beteuerungen des Beschuldigten 1, er habe nichts getan, keinen Glauben schenkte und ihm die Tat zutraute. Der Beschuldigte 1 versuchte dann am 25. März 2017 morgens um 00:35 Uhr nochmals K.________ anzurufen. Am Nachmittag darauf forderte der Beschuldigte 1 K.________ auf, ihn anzurufen (pag. 385) und startete selbst zwei erfolglose Anrufversuche (pag. 386). In einer längeren Textnachricht an K.________ um 21.09 Uhr stritt der Beschuldigte 1 seine Tatbe- teiligung ab und schrieb dann um 21.58 Uhr «Geh mal kurz ran will dich was fra- gen» und um 22.00 Uhr «Bist du im Lokal ? Ich will dich besuchen» (pag. 385). Dies geschah parallel zu nochmals acht erfolglosen Anrufversuchen (ausser einem 2 Minuten 22 Sekunden dauernden Gespräch) über WhatsApp innert gut einer hal- ben Stunde (pag. 386 f.). Diese zahlreichen Kontaktversuche zeigen, dass seitens 34 des Beschuldigten 1 eine gewisse Dringlichkeit und Verzweiflung bestand und er die Tatvorwürfe keineswegs als völlig unberechtigt auf die leichte Schulter nahm. Der Beschuldigte 1 wusste also bereits seit dem Abend des 24. März 2017 vom Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn und hatte jedenfalls bis zum Antritt der Fahrt vor seiner Festnahme an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz am 26. März 2017 (pag. 6) gut 48 Stunden Zeit, sich mit seinem Cousin, dem Beschul- digten 2, abzusprechen. Der Beschuldigte 1 stand in dieser Zeit nachweislich mit dem Beschuldigten 2 in Kontakt. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 1319, S. 43 der Urteilsbegründung): Sodann geht aus den aktenkundigen Chatprotokollen sowie Extraktionsberichten hervor, dass sich die Beschuldigten – nachdem sie vom konkreten Vorwurf durch K.________ sowie P.________ erfahren haben – zusammen telefoniert und sich anschliessend, spätestens um ca. 03:40 Uhr („Mach mal auf“, vgl. p. 346,) getroffen haben (p. 383 f., p. 345 f.). A.________ hat selber ausgesagt, dass er D.________ nach dem angeblichen Anruf von K.________ angerufen habe, worauf dieser zu ihm nach Hause gekommen sei (p. 263 Z. 337 ff.). Speziell ist seine Antwort auf die Frage, ob sie etwas besprochen hätten (p. 263 Z. 365 ff.). A.________ hat ausgesagt, dass er seinem Cousin gesagt ha- be, dass sie von der Polizei gesucht würden. Weiter: „Und wir haben es dann durcheinander gebracht und schlussendlich gar nicht mehr darüber geredet“ (p. 264 Z. 369 f.). Genau diese Aussage deutet eben gerade darauf hin, dass sie sich im Hinblick auf ihre späteren Aussagen abgesprochen haben könnten, ansonsten nicht ersichtlich ist, weshalb man einen klaren und unproblematischen Sachver- halt (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr) durcheinander bringen sollte. In diese Richtung geht auch die E-Mail von Q.________ an Staatsanwalt R.________ vom 28.03.2017 (p. 482 ff.). Darin schildert Q.________ sinngemäss, dass nach der Rückfahrt der Beschuldigten nach Deutschland, K.________ A.________ angerufen und Lösegeld verlangt habe, um die Sache gut zu machen. A.________ habe daraufhin D.________ und ihn (Q.________) angerufen. Sie hätten ihm (Q.________) anschliessend alles erzählt was vorgefallen sei (p. 500). Dies bestätigt zumindest indirekt, dass sie sich zu dritt ge- troffen und die Sache eingehend besprochen haben. Anders lässt es sich nicht erklären, dass Q.________ so viel wusste. Am Abend des 25.03.2017 kam es zumindest wieder zu einem Treffen zwischen den zwei Beschuldigten („komm mal raus“, p. 347). Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten dann in ihren Einvernahmen trotzdem in zahlreichen Punkten widersprüchliche Aussagen machten, schliesst nicht aus, dass in gewissen Themenbereichen Absprachen getroffen worden waren. Zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten die Möglichkeit hatten sich abzusprechen, wussten sie schliesslich auch noch nicht, dass ihre Verhaftung unmittelbar bevorstehen würde, weshalb die Aussagen wohl nicht in allen Details festgelegt wurden. Die Absprachemöglichkeit ist bei der Aussagenwürdigung der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte 1 am 26. März 2017 wieder in die Schweiz einreiste zeigt keineswegs, dass er meinte, nichts befürchten zu müssen. Er muss- te dabei nicht damit rechnen, an der offenen Schengengrenze kontrolliert zu wer- den. 11.4.2 Zu den Einvernahmen Der Beschuldigte 1 gab zu Beginn des Strafverfahrens drei verschiedene Versio- nen des Kerngeschehens zu Protokoll. Anfänglich wollte er gar nichts von den Vorwürfen wissen. Er gab in den zwei ersten Einvernahmen zunächst an, er sei auf dem Sofa eingeschlafen und schliesslich vom Beschuldigten 2 geweckt worden 35 (pag. 252 Z. 97 f.; pag. 257 Z. 24 f., pag. 260 f. Z. 216 ff.). Nach einer Besprechung mit seiner Verteidigung sagte der Beschuldigte 2 dann aus, dass er bisher nicht wirklich die Wahrheit gesagt habe. Er habe nichts gesagt, weil K.________ ihm ge- droht habe, er werde seine Familie umbringen, sollte er die Wahrheit sagen (pag. 265 Z. 442 ff.). Diese Erklärung ergibt wenig Sinn. Er gab dann zu Protokoll, dass sie (die Beschuldigten) bei dem Mädchen gewesen seien, sie aber nicht vergewal- tigt hätten. Zuerst habe sein Cousin mit ihr geschlafen und dann habe er mit ihr ge- schlafen (pag. 265 Z. 450 ff.). Er habe gehört, wie sein Cousin mit der Privatkläge- rin im Zimmer Sex gehabt habe. Er habe daraufhin die Tür aufgemacht und gese- hen, wie sie miteinander geschlafen hätten (pag. 265 Z. 467 ff.). Sie sei auf ihm (dem Beschuldigten 2) drauf gewesen. Er habe die Tür sofort wieder zugemacht (pag. 266 Z. 471 f.). Als sein Cousin fertig gewesen sei, habe er sie (die Privatklä- gerin) ganz normal gefragt, ob er auch mitmachen könne. Sie sei damit einverstan- den gewesen und so sei er zu ihr ins Zimmer gegangen. Er habe es aber nicht einmal fertiggebracht. Es sei nur drei Minuten gegangen (pag 266 Z. 484 ff.). Er bestritt ausdrücklich, dass es zu Dritt zu sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 268 Z. 606 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2 andere Aussagen ge- macht habe, meinte der Beschuldigte 1 dann – nach einer weiteren Besprechung mit seiner Verteidigung (p. 269 Z. 635 f.) –, er sage nun wirklich die Wahrheit. Er habe seinen Cousin und die Privatklägerin gehört. Er sei rein und gleich wieder raus. Er habe drei Stunden im Wohnzimmer gewartet. Er sei raus und wieder rein- gegangen, weil er so lange gewartet habe. Das Mädchen habe nicht irgendetwas gesagt wie nein oder so. Dann sei er dazu und habe mitgemacht. Er habe ihr ge- sagt, dass sie es sagen solle, wenn sie das nicht möchte. Sie habe gesagt nein, sie habe schon Härteres mitgemacht, das sei schon ok (pag. 269 Z. 639-645). Die drei verschiedenen Versionen der «Wahrheit» des Beschuldigten 1 zum Kerngesche- hen, lassen sich kaum nachvollziehen und lassen seine Aussagen unglaubhaft er- scheinen. Es mag sein, dass er den Geschlechtsverkehr und die Handlungen zu Dritt unter anderem wegen seiner Freundin nicht zugeben wollte. Allerdings war diese ja bereits über die Sache unterrichtet, glaubte ihm das Abstreiten der Tat nicht und wollte damals keinen Kontakt mehr mit ihm (pag. 388 ff., vgl. auch Aus- sage des Beschuldigten 1, pag. 264 Z. 390 f.). Nicht haltbar ist die Erklärung seiner Verteidigung im Berufungsverfahren, der Beschuldigte 1 habe es mit dem Schwur zwischen ihm, dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin, nichts über den sexuel- len Kontakt zu erzählen, etwas zu ernst genommen. Steht ein Vergewaltigungs- vorwurf im Raum, so spielen solche Loyalitäten ganz bestimmt keine Rolle mehr, v.a. wenn die Person, der man etwas schwor, diesen Vorwurf erhebt. Der Beschul- digte selbst sagte auch noch aus, er sei ein Mensch, der nicht jemanden schlecht dastehen lassen wolle und deshalb gesagt habe, dass er nichts mit der Privatkläge- rin hatte (pag. 1651 Z. 33 ff.). Wen er mit der Aussage dann schlechtgemacht hät- te, sich selbst, die Privatklägerin oder seine Freundin, erhellt daraus nicht. Auf Nachfrage hin konnte er das auch nicht erklären, sondern sagte, er habe auf Anra- ten seines damaligen Verteidigers dann die Wahrheit gesagt (pag. 1652 Z. 7 ff.). Die Liste von weiteren Widersprüchen und anderen Lügensignalen in den Aussa- gen des Beschuldigten 1 über das ganze Verfahren hinweg ist lang. Auch zu den Aussagen des Beschuldigten 2 bestehen zahlreiche nicht auflösbare Wider- 36 sprüche. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297-1300, S. 21-24 der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 in freier Rede trotz der vergangenen drei Jahre sehr aus- führlich zu Details Auskunft. Dabei tauchten neue Widersprüche zu den früheren Aussagen auf. Auf Vorhalt der Widersprüche vermochte der Beschuldigte 1 diese nicht zu erklären, sondern berief sich darauf, verwirrt zu sein oder keinen klaren Kopf zu haben und gerade am Leiden zu sein (z.B. pag. 1652 Z. 13, pag. 1652 Z. 42 ff.). Auch in Bezug auf das Kerngeschehen ergaben sich in der Berufungsver- handlung nochmals neue Diskrepanzen zwischen den Aussagen der beiden Be- schuldigten. Der Beschuldigte 1 sagte aus, nachdem sich sein Glied auch beim Vaginalverkehr mit der Privatklägerin nicht erregt habe, habe er aufgehört und sei ins Bad gegangen, während der Beschuldigte 2 weiterhin mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 1648 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte 2 erwähn- te das in seiner freien Schilderung nicht (pag. 1656 Z. 28 ff.). Auf Frage, ob die se- xuellen Kontakte für alle gleichzeitig zu Ende gewesen seien, meinte er gegenteilig zum Beschuldigten 1, er glaube er (der Beschuldigte 2) sei vorher fertig gewesen (pag. 1657 Z. 18 f.). Der Beschuldigte 1 selbst hatte zu Beginn des Verfahrens ausgesagt, sein Cousin habe in seinem Beisein einen Orgasmus gehabt und sich mit einem schwarzen Handtuch abgewischt. Er sei dann zur Toilette gegangen, um sich abzuwischen (pag. 271 Z. 728 ff.). Im Anschluss sagte er dann aber, als der Beschuldigte 2 gepinkelt habe, seien sie alle raus ins Bad gerannt und hätten sich abgetrocknet (pag. 271 Z. 741 f.). Mit der Annahme, dass die beiden Beschuldigten genau das gleiche, nämlich sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr im ge- genseitigen Einvernehmen mit der Privatklägerin erlebt hätten, sind ihre unter- schiedlichen, in sich widersprüchlichen Aussagen nicht vereinbar. Es sind auch gewisse Übereinstimmungen in den Aussagen der beiden Beschul- digten vorhanden. So schilderten beide zumindest im Groben grundsätzlich gleich (bzw. der Beschuldigte 1 in seiner Endversion), dass der Beschuldigte 1 ins Schlaf- zimmer hereingekommen sei als die Privatklägerin und der Beschuldigte 2 Ge- schlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe gefragt, ob er mitmachen dürfe, worauf die Privatklägerin eingewilligt und gesagt habe, sie habe schon Härteres/brutalere Sachen erlebt (pag. 269 Z. 639 ff. pag., 1648 Z. 30 ff.; pag. 289 Z. 117 ff. und pag. 312 Z. 210 ff.). Allerdings gab es auch bei dieser Angabe grössere Unge- reimtheiten. So sprach der Beschuldigte 2 erst in seiner Einvernahme vom 4. April 2017 davon, ihm sei in den Sinn gekommen, dass die Privatklägerin sagte, sie ha- be schon brutalere Sachen erlebt (pag. 312 Z. 214). Zudem stellte er es im Unter- schied zum Beschuldigten 1 nicht direkt in den Zusammenhang mit der Frage des Beschuldigten 1, ob er mitmachen dürfe. Gemäss dem Beschuldigten 2 sagte die Privatklägerin dies zu einem ganz anderen Zeitpunkt, nämlich kurz bevor er zum Samenerguss kam (pag. 313 Z. 310 f.). Der Beschuldigte 1 sprach davon, dass er die beiden in der Doggy-Position angetroffen habe (pag. 269 Z. 651 f.) und sagte bereits im nächsten Satz, die Privatklägerin sei auf dem Rücken gewesen und der Beschuldigte 2 auf ihr drauf (pag. 269 Z. 657, auch pag. 270 Z. 708). Auch schil- derte er an dieser Stelle die Einwilligung der Privatklägerin etwas anders: Sie habe nur «mhm» gemacht und gesagt «komm auf das Bett» (pag. 269 Z. 654). 37 Sowohl der Beschuldigte 1 (pag. 259 Z. 148 ff.) als auch der Beschuldigte 2 (pag. 287 Z. 56 ff.) sagten zu Beginn des Verfahrens, J.________ habe die Privatklägerin im Ausgang begrapscht, ihr gar die Finger in die Vagina geschoben und er habe sie für Geld den Beschuldigten angeboten. Allerdings sagte der Beschuldigte 1 das Angebot von J.________ habe CHF 100.00 gelautet (pag. 259 Z. 153 ff.), während der Beschuldigte 2 von CHF 10.00 sprach (pag. 287 Z. 60 f., pag. 293 Z. 365). Wie bereits oben unter Ziffer II.11.3.5 ausgeführt wurde, gibt es allerdings in den übri- gen Beweismitteln gar keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin für J.________ oder sonst jemanden angeschafft hätte. Diese Behauptung der Beschuldigten er- scheint damit äusserst unglaubhaft und dürfte das Resultat einer Absprache sein, wenn auch bezüglich des Preises offenbar nichts festgelegt worden war. Ein derar- tiges Begrapschen der Privatklägerin durch J.________ in dieser Nacht wurde von J.________ und der Privatklägerin verneint und scheint eher unwahrscheinlich, zumal J.________ mit der Schwester des ebenfalls anwesenden K.________ liiert war. Die Aussagen des Beschuldigten 1 durch das gesamte Verfahren lassen sich mit Blick auf die übrigen Beweismittel nicht in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Sie wirken insgesamt sehr unglaubhaft. Es kann nur an diesen Stellen auf seine Anga- ben abgestellt werden, wo sie mit objektiven Beweismitteln oder anderen glaubhaf- ten Aussagen übereinstimmen. 11.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 11.5.1 Zum Verhalten vor der Festnahme Der Beschuldigte 2 erfuhr vom Beschuldigten 1 vom Vergewaltigungsvorwurf, nachdem dieser von seiner Freundin davon erfahren hatte (vgl. oben Ziffer II.11.4.1). Er sagte selbst aus, er sei dabei gewesen, als der Beschuldigte 1 über einen Anruf vom Vorwurf erfahren habe (pag. 316 Z. 439 ff.). Sie trafen sich gemäss dem Whatsapp-Chat auch in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2017 um 03:40 Uhr früh («mach mal auf», pag. 346). Zur Absprachemöglichkeit wird auf die Ausführung beim Beschuldigten 1 verwiesen (Ziffer II.11.4.1.) Nachdem der Be- schuldigte 2 am 26. März 2017 von der Verhaftung des Beschuldigten 1 erfahren hatte, stellte er sich am gleichen Tag noch selbst den Behörden, wobei er angab, die Situation klären zu wollen (pag. 61, pag. 317 Z. 468 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte 2 wohl tatsächlich kaum etwas befürchtete bzw. dachte, durch seine Aussagen würden er und der Beschuldigte 1 entlastet. Interessanter- weise vermutete er sogar, dass der Beschuldigte 1 zu Beginn falsch aussagen und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ganz abstreiten könnte (pag. 295 Z. 426 ff.). Am 24. März 2017 um 16:22 und 16:24 Uhr schrieb der Beschuldigte 2 der Privat- klägerin zwei Textnachrichten (pag. 402): F.________ alles gut? (…) Ich bins AA.________. Der Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, er habe sich gegenüber der Privatklägerin als AA.________ ausgegeben gehabt (pag. 317 Z. 489 und 499). Die Privatklägerin sprach allerdings nie namentlich von einem «AA.________» und ihr sagte dieser Name auf Nachfrage nichts (pag. 1644 Z. 3 ff.). Allerdings wurde sie erst in der Be- 38 rufungsverhandlung danach gefragt. Der Beschuldigte 2 sagte, er habe zum Zeit- punkt der Nachricht noch nichts vom Vorwurf gewusst. Er habe sich Sorgen ge- macht wegen der Sache mit dem Vater der Privatklägerin (pag. 318 Z. 519 f.). Da- mit meinte er seine Behauptung, wonach die Privatklägerin Angst gehabt habe, ihr Vater könnte sie schlagen (z.B. pag. 289 Z. 128 f.). Wie oben unter Ziffer II.11.3.5. bereits dargelegt, erscheint diese Behauptung bei Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, deren Vater und von H.________ und der Erkenntnisse aus den Auswertungen des Mobiltelefons der Privatklägerin als unglaubhaft. Die Nachricht gibt allerdings einen Hinweis, dass aus Sicht des Beschuldigten 2 irgendetwas nicht gut gewesen war, sodass er sich zu einer Nachfrage bei der Privatklägerin veranlasst sah. 11.5.2 Zu den Einvernahmen Der Beschuldigte 2 gab von Anfang an, d.h. bereits in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 27. März 2017, an, es sei zu sexuellen Handlungen mit der Privatklä- gerin gekommen, und zwar sowohl von seiner Seite als auch von Seiten seines Cousins/Beschuldigten 1 bzw. zu Dritt (pag. 287 ff.). Ein sehr ungünstiges Aussa- geverhalten legte der Beschuldigte 2 in Bezug auf sein Urinieren an den Tag. In seiner ersten Einvernahme erwähnte der Beschuldigte 2 das Urinieren von sich aus nicht und er wurde auch nicht danach gefragt (pag. 286 ff.). Anlässlich der Haf- teröffnung gab er sich in Bezug auf den Vorhalt, dass er nicht nur auf die Privatklä- gerin ejakuliert, sondern auch uriniert haben soll, völlig entrüstet (pag. 304 Z. 107 ff.). Er stellte es gleich mehrfach heftig in Abrede («Hey, geht es eigentlich noch?»; «Das kann ja nicht wahr sein.»; «Das ist gelogen.»; «Das stimmt überhaupt gar nicht.»). An dieser Stelle hat der Beschuldigte 2 nachweislich bewusst gelogen und dies auch noch inszeniert. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass das Urinieren etwas war, das er möglicherweise aus Scham ungerne zugeben wollte (vgl. pag. 1656 Z. 34 f.), dennoch wirft die übertriebene Schauspielerei ein schlechtes Licht auf die Wahrheitstreue des Beschuldigten 2. In der Einvernahme vom 4. April 2017 räumte er dann zu Beginn der Einvernahme von sich aus ein, er habe auf das Bett und auf den Boden uriniert (pag. 308 Z. 46 f.). Vielleicht habe es die Privatklägerin getroffen (pag. 308 Z. 56). Auch auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wo- nach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, er habe die Privatklägerin angepinkelt, wollte er das nicht bestätigen (pag. 309 Z. 59 ff.). Er stellte es so dar, dass die Pri- vatklägerin auf das nasse Bettlaken gekommen sei und sich dann geekelt habe (pag. 309 Z. 74 ff.). Dieses Konstrukt widerspricht jedoch den Angaben der Privat- klägerin und des Beschuldigten 1 und wirkt sehr gesucht und unglaubhaft. Insgesamt enthalten auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zahlreiche Lügensi- gnale. Er widersprach wiederholt sowohl seinen eigenen Aussagen als auch denje- nigen des Beschuldigten 1. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1302 unten bis 1306, S. 26 unten bis S. 30 der Urteilsbegründung). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zwar an, er habe immer wieder mal die früheren Protokolle durchgeschaut und sich auf die Verhandlung vorbereitet (pag. 1655 Z. 20 ff.). In den folgenden ausführlichen Aussagen des Be- schuldigten 2 ergaben sich dennoch diverse neue Widersprüche zu seinen frühe- ren Aussagen. Während dies unter Umständen noch mit dem Zeitablauf erklärt 39 werden könnte, ist das bei den ebenfalls vorhandenen Widersprüchen gar zu den Aussagen des Beschuldigten 1 in der Berufungsverhandlung, der unmittelbar zuvor in Anwesenheit des Beschuldigten 2 ausgesagt hatte, nicht möglich. In seiner Ein- vernahme vom 4. April 2017 hatte der Beschuldigte 2 geschildert, dass die Privat- klägerin nach seinem Pinkeln auf die Toilette gegangen sei (pag. 309 Z. 74 f.). In der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte 2 dann nicht mehr, ob das Uri- nieren in der Mitte oder am Ende des Ablaufs war und ob er mehrere Samenergüs- se hatte (pag. 1659 Z. 38 ff.). Er führte aus, die Privatklägerin sei in ihr Schlafzim- mer gegangen und er sei ihr dann durch die offene Tür gefolgt (pag. 1656 Z. 3 f.). Dies entspricht der Version der Privatklägerin. Der Beschuldigte 2 hatte hingegen zu Beginn des Verfahrens behauptet, er sei zuerst ins Bett in ihrem Zimmer gegan- gen und sie sei dann nachgekommen (pag. 288 Z. 105 f.). Als neues, bis anhin nie erwähntes Detail baute er ein, die Privatklägerin sei, als die gesamte Gruppe in de- ren Wohnung war, immer wieder mit J.________ oder K.________ in den Neben- raum gegangen (pag. 1655 Z. 43 ff.). Damit versuchte er wohl, die Theorie eines Komplotts der drei Personen zu untermalen. Auf Frage, ob die sexuellen Kontakte für alle gleichzeitig zu Ende gewesen seien, meinte er gegenteilig zum Beschuldig- ten 1, er glaube, er (der Beschuldigte 2) sei vorher fertig gewesen (pag. 1657 Z. 18 f.). Der Beschuldigte 1 schilderte den Ablauf in der Berufungsverhandlung so, dass er dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 sich bei der Privatklägerin wegen des Pinkelns entschuldigt habe (pag. 1648 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte aber aus, er habe sich bei der Privatklägerin entschuldigt, als sie alleine in der Wohnung gewesen seien. Mit der Annahme, dass die beiden Beschuldigten genau das glei- che, nämlich sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Ein- vernehmen mit der Privatklägerin erlebt hätten, sind ihre unterschiedlichen, in sich widersprüchlichen Aussagen – wie bereits erwähnt wurde – nicht vereinbar. Bezüg- lich vorhandene Übereinstimmungen in den Aussagen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen zu den Einvernahmen des Beschuldigten 1 verwiesen werden (oben Ziffer. II.11.4.2.). Im Fazit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten 2 zwar etwas weniger un- schlüssig und widersprüchlich als diejenigen des Beschuldigten 1. Allerdings las- sen sich auch seine Aussagen nicht anhand der übrigen Beweismittel in ein stim- miges Gesamtbild einfügen. Auf seine Aussagen kann grundsätzlich nicht abge- stellt werden, soweit sie nicht mit objektiven Beweismitteln oder anderen glaubhaf- ten Aussagen übereinstimmen. 11.6 Zu den Aussagen weiterer Personen 11.6.1 H.________ H.________, Nachbarin und enge Bekannte der Privatklägerin und deren Vaters, wurde tatnächst am 24. März 2017 ab 18.30 Uhr noch nicht parteiöffentlich einver- nommen (pag. 203 ff.). Wie bereits erwähnt, war sie nicht eine eigentliche Zeugin vom Hörensagen, sondern sie machte Aussagen einerseits aus eigener Wahrneh- mung zum Rahmengeschehen, andererseits gab sie wieder, was sie von der Pri- vatklägerin nach deren Flucht in die Wohnung des Vaters direkt vernommen hatte und was diese vor Ort der Polizei gegenüber erzählt hatte. Ihre Aussagen sind nicht ganz frei von Interpretationen (vgl. oben Ziff. II.11.3.3 betreffend «immer wie- 40 der auf das Bett heraufgezerrt» [pag. 204 Z. 48 ff.] oder ihren Eindruck – rein vom Ablauf her – dass die Tat von den beiden Beschuldigten geplant war [pag. 205 Z. 119 ff.]). Indes sind ihre Aussagen in hohem Masse als glaubhaft zu werten. Sie führte auch aus, wie schwierig es überhaupt gewesen sei, etwas von der Privatklä- gerin herauszubekommen. Sie räumte ein, wenn sie unsicher war oder gar etwas nicht wusste bzw. nicht beantworten konnte. Auch äusserte sie von sich aus ihr Unbehagen gegenüber der Arbeit/Tätigkeit der Privatklägerin im N.________ Club. Sie erwähnte gar, dass aus ihrer eigenen Wahrnehmung (während der Lieferung von Pizzas in den Club) es sich dabei nicht bloss um eine Bar handle, sondern auch um einen Rotlichtbetrieb (pag. 205 Z. 83 ff.) Wann dies jedoch war, ist nicht bekannt. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass H.________ zu Gunsten der Privatklägerin ausgesagt und/oder etwas beschönigt oder erfunden hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde H.________ noch par- teiöffentlich als Zeugin einvernommen (pag. 932 ff.). Ihre Aussagen zwei Jahre nach dem Ereignis erscheinen im Wesentlichen widerspruchsfrei zu ihren Erstaus- sagen, zumal Erinnerungslücken eingeräumt wurden und auch die Privatklägerin bezüglich deren Verhalten nicht gerade geschont wurde. So gab H.________ zu Protokoll (pag. 934 Z. 19 f): Ich persönlich als Frau kann mir natürlich nicht erklären wie man zwei wildfremde Männer zu sich nach Hause nimmt. Das finde ich naiv. Alles in allem wirken die Aussagen von H.________ sehr glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. 11.6.2 I.________ Der Vater der Privatklägerin, I.________, wurde nur am 3. April 2017 polizeilich einvernommen. Dies geschah parteiöffentlich in Anwesenheit der beiden Verteidi- gungen (pag. 192 ff.). Seine Schilderungen des Rahmengeschehens rund um den Weggang der beiden Beschuldigten, die Alarmierung der Polizei und die Nach- schau erscheinen stimmig, sachlich und lassen sich im Wesentlichen in Einklang bringen mit den Ausführungen von H.________. I.________ war bei seinen Wahr- nehmungen weder die Ausgangslage noch die Zusammenhänge zwischen den Be- schuldigten und dem Auto mit dem deutschen Kennzeichen einerseits noch mit seiner Tochter andererseits bekannt. Insoweit ging I.________ auch nicht aus einer Vorahnung oder einem konkreten Verdacht heraus erstmals zur Wohnungstüre der Privatklägerin, sondern wegen Lernhilfe/-unterstützung der Privatklägerin. Dass er sich dabei nicht jedes Detail beim Öffnen und kurzzeitigen Erscheinen der Privat- klägerin an der Türe und dem Anblick des Beschuldigten 2 merkte (er führte selber aus, dass er nur 2 oder 3 Sekunden an der Türe gewesen sei [pag. 197, Z. 258]), versteht sich von selbst. Immerhin stellte er fest, dass die Privatklägerin «ein biss- chen komisch» war, um sogleich anzufügen «Aber das hätte ja irgendetwas sein können» (pag. 194 Z. 89 f.), was angesichts der damaligen persönlichen (Lebens- )Situation der Privatklägerin nicht weiter erstaunt. Als die Privatklägerin im An- schluss zu ihm in die Wohnung kam, merkte er allerdings sofort, dass etwas nicht stimmte. Sie habe dann auch zu weinen begonnen (pag. 193 Z. 52 ff.). Im Weiteren räumte er ein, dass er in diesem Moment «gerade der falsche Ansprechpartner» 41 (pag. 193 Z. 33 f.) gewesen sei. Auch räumte er ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin Streitpunkte gab (offenbar gerade auch wegen ihrer Lebens- /Arbeitseinstellung bzw. -rhythmus [pag. 196 Z. 176 ff.]). Nichtsdestotrotz ergeben sich aus seinen Aussagen keine Hinweise darauf, dass die Beziehung nicht «ei- gentlich gut» (pag. 196 Z. 169) sei und die Privatklägerin wisse, dass er sie über al- les beschützen werde (pag. 196 Z. 183). Diese Angaben stimmen im Grundsatz mit den Aussagen von H.________ und der Privatklägerin überein. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, um an seiner Aussage, seine Tochter sei von ihm noch nie ge- schlagen worden (pag. 196 Z. 189 f.), zu zweifeln. Von daher erscheint auch seine Aussage zum Vorhalt betreffend Vergewaltigungsvorwurf als Erklärung für die Männerbesuche nachvollziehbar und stimmig (pag. 196 Z. 198 ff.): Sie hatte zwischen- durch immer wieder Kollegen dort. Aber deswegen sehe ich überhaupt keinen Grund. Selbst wenn ich sie ‘zäme gschisse’ hätte, wäre das noch lange nicht ein Grund, dass sie so etwas gesagt oder erfun- den hätte. Und wie gesagt, Schläge hat sie sowieso noch nie von mir erhalten. Aus dieser Aussage lässt sich zwanglos folgern, dass es wegen der Männerbesu- che in der Vergangenheit sehr wohl zu Disputen zwischen ihm und der Privatkläge- rin gekommen ist. Darauf lassen auch die Whatsapp-Nachricht der Privatklägerin an J.________ vom 4. März 2017 (pag. 449), vom 7. März 2017 (pag. 450) und an K.________ vom 17. März 2017 (pag. 452) schliessen. Nirgends wurde etwas von körperlicher Gewalt erwähnt, sondern nur von deutlichen verbalen Missbekundungen. Auf die Aussagen von I.________ kann grundsätzlich abgestellt werden. 11.6.3 J.________ J.________ wurde erstmals tatnächst als erste Person bereits Mitte Nachmittag des 24. März 2017 polizeilich einvernommen (pag. 208 ff.). Die Aussagen in dieser nicht parteiöffentlichen Kurzeinvernahme erscheinen nicht vollständig stimmig. Im- merhin fällt auf, dass er angab, dass die Privatklägerin von sich aus, aus Mitleid die Beschuldigten mit nach Hause genommen habe, weil diese erklärt hätten, sie müssten in drei Stunden an einer Hochzeit spielen (pag. 209 Z. 31 ff.). Dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten aus Mitleid bei sich übernachten liess, stimmt mit ihren Aussagen und Textnachrichten (pag. 427, pag. 523) überein. Ebenso sprach die Privatklägerin davon, dass die Beschuldigten ihr gesagt hätten, dass sie in wenigen Stunden einen weiteren Auftritt in der Schweiz hätten und eine Heimfahrt nach Deutschland nicht möglich wäre (pag. 173 Z. 66 ff.). Dazu ist an- zumerken, dass sich die Privatklägerin und J.________ zwischen der Meldung an die Polizei und ihren ersten Einvernahmen nicht absprechen konnten. Die Polizei hatte seinen Anruf an die Privatklägerin beantwortet (pag. 209 Z. 57 f.). Sobald es um Fragen ging, die ihn selbst betrafen, war J.________ nicht besonders aus- kunftsfreudig. So wollte er nicht wissen, weshalb die Privatklägerin in ihrer Whats- app-Nachricht vom 24. März 2017, 12:45 Uhr, «Verstande?» (pag. 427) geschrie- ben haben soll (pag. 209 Z. 54 f.). Diese geltend gemachte Ahnungslosigkeit weckt Zweifel. Immerhin räumte er ein, dass er etwas sauer gewesen sei und deshalb nach einem Anruf am Domizil der Privatklägerin Nachschau halten gegangen sei (pag. 209 Z. 34 ff.). Die Privatklägerin sei dann sehr müde und sehr betrunken, ih- ren Kopf auf seine Schulter legend, eingeschlafen (pag. 209 Z. 42 ff., vgl. auch 42 Aussagen K.________ pag. 229 Z. 337 f.). Dass die Privatklägerin mit dem/den Beschuldigten geflirtet und geküsst hätte, davon wollte er nichts mitbekommen ha- ben (pag. 209 Z. 66 f.). Am 10. April 2017 wurde J.________ dann noch parteiöffentlich einvernommen (pag. 211 ff.). Allein schon die ziemlich am Anfang gemachte Aussage, wonach er seit dem 24. März 2017 nie mit der Privatklägerin über die Geschehnisse gespro- chen haben will (pag. 212 Z. 39 f.), erscheint bei der Vorgeschichte der beiden und der Tatsache, dass sie am 25. März 2017 zur «Tätersuche» noch gemeinsam nach Z.________ fuhren, eher suspekt (vgl. pag. 104). K.________ bestätigte in seiner Einvernahme, dass das Geschehen am Folgetag immer wieder Thema von ihr ge- wesen sei (pag. 225 Z. 154 f.). Auffallend ist auch, dass J.________ nun – im Ge- gensatz noch zur Ersteinvernahme, wo er nicht wissen wollte, ob die Beschuldigten alkoholisiert waren (pag. 209) – am Schluss der Einvernahme von sich aus ergänz- te (pag. 220 Z. 439 ff.): D.________ hat im N.________ einiges getrunken. Whisky Cola und so. Er ist dann noch Auto gefah- ren. Besoffen Autofahren tut man nicht. Er ist hin und zurückgefahren. Aber ob A.________ gesoffen hat, weiss ich nicht. (…) Ich weiss einfach, dass F.________ und D.________, im Fumoir, Whisky Co- la gesoffen haben. K.________ sagte dasselbe aus (pag. 233 Z. 542 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von J.________ zwar eher mit Vorsicht zu genies- sen. Aus seinen Aussagen lässt sich aber nicht zu Gunsten der Beschuldigten der Schluss ziehen, diese seien von der Privatklägerin (unter seiner Mitwirkung oder gar Initiative) in eine Falle gelockt worden. Das undatierte Schreiben, das mit dem Namen «T.________» unterzeichnet und am 16. Juli 2019 von einem Mitglied der Familien der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde (pag. 1275 f.), stammt mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht von ihm. Kaum jemand schreibt gar an zwei Stellen seinen ei- genen Namen falsch. Es ist auch nicht erklärbar, weshalb das Schreiben im Besitz der Familien der Beschuldigten war. Die inhaltlichen Schilderungen im Schreiben widersprechen nicht nur in zahlreichen Punkten diametral den früheren Aussagen von J.________, sondern teilweise gar denjenigen der Beschuldigten. So sagten diese aus, J.________ solle die Privatklägerin zum Verkauf angeboten haben, während es im Schreiben heisst, K.________ habe das getan. Dem Schreiben kommt nach Ansicht der Kammer keinerlei Beweiswert zu und dessen Inhalt ist nicht weiter zu würdigen. 11.6.4 K.________ K.________ wurde am 13. April 2017 parteiöffentlich in Anwesenheit der beiden Verteidigungen einvernommen (pag. 222 ff.). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass J.________ eine Beziehung mit der Schwester von K.________ hatte und Letzterer drei Tage vorher parteiöffentlich einvernommen worden war. Somit dürfte vorgängig über die Angelegenheit gesprochen worden sein. K.________ wurde im Verlaufe der Einvernahme mehrfach auf seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson aufmerksam gemacht (pag. 226 Z. 210 f., 228 Z. 43 286 f.). Dies geschah jedoch im Zusammenhang mit dem Betrieb des N.________ Clubs ohne Betriebsbewilligung (pag. 226) sowie der im Raum stehenden Kon- taktaufnahme mit den Beschuldigten bzw. deren Umfeld mit möglicher Erpressung (pag. 228). Er stritt entgegen der Aussage der Privatklägerin vehement ab, dass er diese dazu aufgefordert habe, die Beschuldigten bei sich übernachten zu lassen oder dass er schon öfters Musiker aus dem Club bei ihr einquartieren wollte (pag. 228 f. Z. 307 ff.; pag. 229 Z. 343 ff.). Dies erscheint verständlich, zumal er jegliche Mitschuld von sich weisen wollte. Seine Behauptung, dass der Vater der Privatklägerin eine SMS auf das Natel sei- nes Vaters (S.________) geschickt habe, wonach K.________ bei ihm vorbeikom- men solle und wenn er das nicht tun würde, die Polizei komme, ist nicht sehr glaubhaft. I.________ erwähnte davon nichts. Dass I.________ in dieser Situation, nachdem er gerade die Polizei alarmiert hatte, einen derartigen «Nötigungsver- such» unternommen hätte, ist nur schwer vorstellbar, zumal er die näheren Bege- benheiten der Arbeit seiner Tochter im N.________ Club nicht kannte (pag. 195, 449), geschweige denn die Telefonnummer von S.________. Auch sonst scheinen seine Aussagen nicht über alle Zweifel erhaben. Zutreffend sind immerhin seine Aussagen betreffend die elektronische und telefonische Kontaktnahme des Be- schuldigten 1 mit ihm (pag. 227, 229 f. i.V.m. pag. 385 ff.). Aus dem Extraktionsbe- richt bestätigt sich seine Aussage, wonach der Beschuldigte 1 mit ihm in Kontakt trat, und zwar vorab einmal telefonisch über WhatsApp am 24. März 2017, 21:56 Uhr (pag. 386). Wie bei J.________ sind auch die Aussagen von K.________ mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Nichtsdestotrotz lässt sich auch aus seinen Aussagen nicht ansatzweise ergründen, inwiefern ein Komplott vorliegen sollte, bei dem er die Pri- vatklägerin zu einer falschen Belastung der Beschuldigten gebracht hätte, um Geld zu erpressen. Die Anzeige bei der Polizei war im Zeitpunkt des Kontakts von K.________ und dem Beschuldigten 1 bereits ohne ein Zutun von K.________ ge- macht worden. Er scheint einzig nachweislich versucht zu haben, über seine Cou- sine die Adressen der Beschuldigten ausfindig zu machen. 11.7 Zu den Begleitumständen 11.7.1 Übernachten bei der Privatklägerin Unklar blieb im Laufe des Verfahrens, wie es dazu kam, dass die Privatklägerin den Beschuldigten erlaubte, mit in ihre Wohnung zu kommen. Für die unterschied- lichen Aussagen der Beteiligten zu diesem Thema wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1309 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin zum Übernachten bei ihr wurde bereits festgehalten (vgl. oben Ziffer 11.3.1), dass an deren Aussagen lediglich konstant ist, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verursachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Privat- klägerin im Verlaufe der Nacht vom 23./24. März 2017 einmal ein nicht ernst ge- meintes «Angebot» betreffend Übernachten bei ihr gemacht hat (vgl. pag. 165 44 Z. 68 f.); selbst wenn dem so wäre, hiesse das noch lange nicht, dass die Privat- klägerin Sex mit den Beschuldigten gewollt hätte. Die Privatklägerin sagte aus, die Beschuldigten hätten gesagt, sie wollten nicht mehr nach Deutschland zurückfahren, da sie am nächsten Tag an eine Hochzeit in der Schweiz müssten (pag. 166. Z. 73 ff.; pag. 173 Z. 66 ff.). Dasselbe hatte sie gemäss K.________ auch ihm gegenüber geschildert (pag. 233 Z. 553 ff.). J.________ sagte ebenfalls aus, die beiden Beschuldigten hätten gesagt, dass sie in drei Stunden an einer Hochzeit spielen sollten (pag. 209 Z. 31) und dass die Pri- vatklägerin Mitleid gehabt habe (pag. 209 Z. 32 f.). Die Privatklägerin sagte eben- falls aus, dass K.________ sie gefragt habe, ob die beiden Beschuldigten bei ihr übernachten könnten, weil er habe Hotelkosten sparen wollen (pag. 169 Z. 236). Sie vermochte glaubhaft auszuführen, dass dies schon öfters vorgekommen sei, dass sie Leute aus dem N.________ Club nach Hause genommen habe (pag. 169 Z. 229, Z. 236). Unter anderem schilderte sie von sich aus als irrelevantes Detail, dass die Klavierspieler, die sie beherbergt habe, ihr viele Möbel kaputt gemacht hätten (pag. 169 Z. 229 ff.). Zudem hatte sie offenbar für S.________ auch eine Rumänin zwei bis drei Wochen bei sich wohnen lassen (pag. 182 f. Z. 562 ff. und pag. 190 Z. 927 ff.). K.________ stritt jedoch vehement ab, dass er sie gebeten habe, die Beschuldigten bei sich übernachten zu lassen und dies schon öfters vor- gekommen sei (pag. 228 f. Z. 307 ff.). Weshalb die Privatklägerin so etwas sagen sollte, wenn es nicht stimmt, vermochte er jedoch auch nicht zu erklären (pag. 229 Z. 320 ff.). Ob die Privatklägerin die Beschuldigten nur auf deren Drängen oder auch auf Aufforderung von K.________ zu sich einlud, kann schlussendlich offen- bleiben. Klar ist, dass die Privatklägerin nicht aus Eigeninitiative, um mit dem einen oder anderen oder beiden Beschuldigten Sex haben zu können, die Beschuldigten zum Übernachten nach Hause nahm. Vielmehr bestätigte selbst der Beschuldigte 2 gleich zwei Mal die Aussage der Privatklägerin (pag. 173 Z. 72, pag. 921 Z. 38 f.), wonach diese angeboten habe, ihnen ein Hotelzimmer zu organisieren bzw. zu be- zahlen (pag. 288 Z. 75 f.; pag. 1657 Z. 24 f.). Damit kann die gegenteilige Aussage des Beschuldigten 2, wonach die Privatklägerin angeboten habe, sie könnten bei ihr übernachten, solange es J.________ nicht mitbekomme (pag. 287 Z. 34 f.), nicht stimmen. Dieses Angebot der Bezahlung eines Hotelzimmers ergibt nämlich nur Sinn, wenn die Beschuldigten oder sonst jemand (z.B. K.________) eben um eine Möglichkeit zur Übernachtung gebeten hatten und die Privatklägerin zunächst nicht einverstanden war, sie zu sich zu nehmen. Die konkrete Idee, die Beschuldig- ten mit nach Hause zu nehmen, kam vor diesem Hintergrund ziemlich sicher nicht von der Privatklägerin. All das passt auch zur WhatsApp-Nachricht der Privatkläge- rin an J.________ vom 24. März 2017, 12.45 Uhr (pag. 427): «& ich wott nie meh das ebber zu mir hei chunnt issert du!!! I ha das us mitleid gmacht das die chöi do cho!! Nie meh im mim fucking lebeh!!» Die Privatklägerin erklärte in ihrer ersten Einvernahme glaubhaft den Zusammen- hang dieser Nachricht (pag. 169 Z. 225 ff.). Dass diese Nachricht, wie sie bei der ersten Frage danach sagte, gar keinen Zusammenhang mit irgendetwas gehabt habe (pag. 168 Z. 213 f.) trifft demnach gerade so nicht zu. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Privatklägerin die Beschuldigten zunächst tatsächlich nicht zu sich nach Hause nehmen wollte, ist auch seitens der Kammer zu bestätigen. Die 45 Privatklägerin willigte erst auf mehrseitiges Drängen und aus Mitleid schliesslich ein. Erstellt ist, dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten nicht in sexuellen Absichten bei sich übernachten liess. 11.7.2 Vorkommnisse nach den sexuellen Handlungen Gewisse Vorkommnisse, die auf das Kerngeschehen im Schlafzimmer der Privat- klägerin folgten, wurden bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung er- läutert und in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen gewürdigt. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen zum Ablauf unmittelbar vor der Meldung bei der Polizei, zur Meldung der Tat bei der Polizei und zum Ablauf nach der Tat bzw. nach der Meldung bei der Polizei verwiesen werden (pag. 1311- 1320, S. 35-44 der Urteilsbegründung). Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass nicht genau feststellbar ist, wieviel Zeit tatsächlich verging zwischen dem Ende der sexuellen Handlungen und dem Erscheinen der Privatklägerin in der Wohnung ih- res Vaters. Der genaue zeitliche Ablauf des Verlassens der Wohnung durch die Privatklägerin, die zu ihrem Vater ging, und durch die beiden Beschuldigten, die im Anschluss mit dem Auto davonfuhren, war dynamisch und in relativ rascher Abfol- ge. Aus den Aussagen des Beschuldigten 1 und denjenigen des Vaters der Privat- klägerin und von H.________ lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte 1 unten vor dem Haus war, um zu rauchen, und dann wieder hoch in die Wohnung der Privat- klägerin ging und den Beschuldigten 2 holte, bevor sie losfuhren (pag. 261 Z. 231 ff., 1649 Z. 2 ff.; 203 f. Z. 20 ff., 198 Z. 267 ff.). Der Beschuldigte 1 wirkte auf den Vater der Privatklägerin nicht besonders nervös, als er am Rauchen war (pag. 193 Z. 35). Der Beschuldigte 1 war nach Wahrnehmung des Vaters der Privatklägerin mindestens zehn Minuten am Rauchen (pag. 198 Z. 276) und rauchte mehrere Zi- garetten (pag. 198 Z. 273.). Das bedeutet, dass die sexuellen Handlungen wohl be- reits zu Ende waren und die Privatklägerin vermutlich nicht sofort zu ihrem Vater geflüchtet war. Offenbar war auch bereits vorher die Rede davon, dass der Be- schuldigte 1 vor 13 Uhr wieder loswollte (pag. 166 Z. 79 f.; pag. 288 Z. 108 f.). Die Tatsache, dass der Vater der Privatklägerin nach dem Erscheinen der Privatkläge- rin in seiner Wohnung nochmals hoch zur Wohnung der Privatklägerin ging, um nachzusehen, ob die Beschuldigten noch dort seien, und sie bereits weg waren, spricht immerhin klar dafür, dass die Beschuldigten noch dort waren, als die Privat- klägerin wegging (vgl. Aussage der Privatklägerin pag. 179 Z. 388). Sie verliessen die Wohnung dann unmittelbar nach dem Verschwinden der Privatklägerin. Die Ausdrucksweise von H.________, die mit einer gewissen Hektik beim Aufbruch der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden könnte (vgl. pag. 204 Z. 27 «sprang dazu ins Auto», pag. 194 Z. 73 «weggesprungen»), dürfte auch in Kombination mit dem entstanden sein, was sie danach erfuhr. Insgesamt muss das fluchtartige Ver- lassen der Wohnung durch die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten etwas relativiert werden. Sofern aus dem Verhalten der Beschuldigten beim Verlassen der Örtlichkeiten einerseits ein implizites Schuldeingeständnis abgeleitet werden soll, ist dies nicht möglich. Andererseits ist es auch keinerlei Beleg für deren Unschuld. 11.8 Zum Kerngeschehen Den Erwägungen der Vorinstanz zum Kerngeschehen schliesst sich die Kammer weitgehend an. Es wird darauf verwiesen (pag. 1321-1325, S. 45-49 der Urteilsbe- 46 gründung). Der Vollständigkeit halber werden im Folgenden die wesentlichen Punk- te wiederholt und einige präzisiert. Es wird weitgehend auf die glaubhaften tatnahen Erstaussagen der Privatklägerin abgestellt (vgl. oben Ziff. II.11.3.). Auf die insbesondere zum Kerngeschehen wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten kann grundsätzlich nicht abgestellt werden. Wie die Privatklägerin nach Aussagen von H.________ (pag. 205 Z. 112) bereits gegenüber der Polizei unmittelbar nach der Tat schilderte und dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte (pag. 925 Z. 29 ff.), kam es in der Wohnung der Privatklägerin noch zu Geschmuse zwischen ihr und dem Beschul- digten 2. Der Beschuldigte 2 folgte der Privatklägerin in ihr Schlafzimmer, sass auf ihr Bett und begann sie anzufassen (pag. 166 f. Z. 121 ff.). Es ist anzunehmen, dass es in diesem Zeitpunkt zu einvernehmlichem Geschmuse kam. Daraus konnte dieser jedoch noch nicht schliessen, dass die Privatklägerin einverstanden wäre, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten 2 ausdrücklich, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm wolle, wegen J.________, an dem sie interessiert war (pag. 167 Z. 123 f.). Gar der Beschuldigte 1 sagte aus, sein Cousin habe ihm ge- sagt, die Privatklägerin habe gesagt, J.________ habe ihr verboten mit ihm (dem Beschuldigten 2) zu schlafen (pag. 252 Z. 113 f.). Das bestätigt die Aussage der Privatklägerin nicht direkt, passt aber dazu. Dass die Privatklägerin mit J.________ etwas am Laufen hatte bzw. mehr von ihm wollte, sagten die Privatklägerin (pag. 181 Z. 468), J.________ (pag. 219 Z. 372 ff.) und bezüglich Letzteres auch K.________ (pag. 233 Z. 560 ff.). Zudem zeigte sich dies auch in den Textnach- richten (pag. 425 ff.). Die Aussage der Privatklägerin bettet sich somit in einen stimmigen Gesamtzusammenhang ein. Sie wollte nicht mit dem Beschuldigten 2 schlafen, unter anderem weil sie gegenüber J.________ ein schlechtes Gewissen gehabt hätte und kommunizierte das so. Die Privatklägerin schilderte wie dann nach kurzer Zeit der Beschuldigte 1 ins Zimmer kam und sagte, dass er auch mitmachen wolle (pag. 167 Z. 125 ff.). Das Erscheinen des Beschuldigten 1, sein Grinsen und sein Mitmachen-Wollen blieben der Privatklägerin trotz Verdrängung bis in die Berufungsverhandlung in klarer Er- innerung (pag. 1638 Z. 35 und pag. 1642 Z. 10 ff.). Die Kammer geht entgegen der betonten Behauptung des Beschuldigten 1 (pag. 269 Z. 653 und Z. 662) davon aus, dass er nicht als höfliche Frage formulierte, ob er mitmachen dürfe, sondern dies klar verlangte, wie es die Privatklägerin im Detail schilderte (pag. 167 Z. 126 ff.): Er sagte, was wir meinen würden, wir seien da am «Ficken» und er wolle auch mitmachen. Wir sollen nicht das Gefühl haben, dies ohne ihn zu tun. Er sagte entweder mit ihm oder gar nicht. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 167 Z. 128 f.). Die Privatklägerin schilderte deutliche verbale Gegenwehr. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollen (pag. 167 Z. 133). Sie habe mehrmals ausdrücklich gesagt, dass sie aufhören sollen, dass sie aus dem Zimmer sollen (pag. 173 Z.104). Ihr Nein sei mehrmals gewesen und es sei für jeden zu verstehen gewesen (pag. 189 Z. 873 f.). Besonders eindrücklich und glaubhaft wirkt die Beschreibung der Privat- klägerin, dass es ihr so vorgekommen sei, als habe diese Weigerung die Beschul- 47 digten noch mehr erregt (pag. 167 Z. 133 f.). Auch in ihrer Antwort auf die bedrän- genden Facebook-Nachrichten von Q.________ schrieb die Privatklägerin, dass Nein Nein sei und die Beschuldigten, das nicht hätten akzeptieren können (pag. 519). Die Aussagen der Privatklägerin wirken in diesem Punkt sehr glaubhaft. Die Beschuldigten mussten beide ihr deutliches Nein mitbekommen haben. Die Privatklägerin und die Beschuldigten sagten schliesslich übereinstimmend aus, dass zuerst der Beschuldigte 2 sie vaginal penetrierte, während der Beschuldigte 1 gleichzeitig mit ihr Oralverkehr hatte (pag. 167 Z. 169 ff.; pag. 270 Z. 715 ff.; 290 Z. 177 f.). Dann gab es nach übereinstimmenden Aussagen einen Stellungswechsel, so dass der Beschuldigte 1 vaginal in die Privatklägerin eindrang, während der Be- schuldigte 2 Oralverkehr hatte (pag. 167 Z. 140, pag. 174 Z. 111 f.; pag. 271 Z. 721 f.; pag. 313 Z. 270 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte aus, sie hätten gewechselt, weil der Beschuldigte 1 auch gewollt habe (pag. 313 Z. 275 f.), und nach dem Be- schuldigten 1 war es, weil sein Glied noch nicht steif war (pag. 270 f. Z. 717 ff.). Nach diesen Aussagen hatte die Privatklägerin dabei keinerlei Mitsprache. Die Pri- vatklägerin hatte in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, jeder habe sie unter zwei Mal mehrmals vaginal penetriert, währendem der andere gleichzeitig seien Penis in ihren Mund gedrückt habe (pag. 167 Z. 169 ff.). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte 1 sagten jedoch auch aus, dass der Beschuldigte 2, der mit dem Vaginalverkehr angefangen hatte, auch derjenige war, der aufhörte (pag. 167 Z. 169; pag. 271 Z. 722 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten 2, dass die Privatklä- gerin nach seinem Samenerguss auf ihren Bauch noch mit dem Beschuldigten 1 weiter gemacht habe (pag. 290 f. Z. 216 ff.), geht nicht auf. Es ist insgesamt unklar, ob der Beschuldigte 1 nach dem ersten Positionswechsel tatsächlich noch ein zweites Mal vaginal in die Privatklägerin eindrang. Dies kann offengelassen wer- den. Die beiden Beschuldigten handelten in jedem Fall gemeinschaftlich und es wurde insgesamt mehr als zwei Mal vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Der Beschuldigte 2 ejakulierte unbestrittenermassen auf den Bauch der Privatklä- gerin (pag. 167 Z. 143; pag. 291 Z. 221 f., pag. 304 Z. 115). Im Anschluss daran urinierte er auf die Privatklägerin (pag. 167 Z. 143 f.; pag. 308 Z. 46). Die Kammer geht entgegen der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 klar davon aus, dass dieses Urinieren kein Versehen war und dass direkt und mit Absicht auf die Privatklägerin gepinkelt wurde. Die Privatklägerin schilderte sehr glaubhaft, wie sie auf der Seite gelegen und gespürt habe, wie es über ihren Rücken gelaufen sei (pag. 167 Z. 151 f.). Der Beschuldigte 2 habe es lustig gefunden und sie habe ge- sagt, es sei so grusig, wie man so etwas nur machen könne (pag. 167 Z. 155 f.). Diese entsetzte Äusserung der Privatklägerin, es sei «grusig» (oder «iii», «wääää»), wurde sogar von den Beschuldigten erwähnt (pag. 1648 Z. 39 f.; pag. 309 78 ff.). Das Urinieren kann nur als Machtdemonstration bzw. zusätzliche Er- niedrigung der Privatklägerin betrachtet werden. Beide Beschuldigten benutzten beim Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin unbestrittenermassen kein Kondom (pag. 167 Z. 146; pag. 273 Z. 858 f.; pag. 292 Z. 316). Die Privatklägerin sagte aus, sie sei von den Beschuldigten festgehalten worden. In ihrer ersten Einvernahme schilderte sie, sie sei am Kopf festgehalten worden und mit der Hand hätten sie ihren Kiefer zusammengedrückt (pag. 167 f. Z. 171 f.). Ei- 48 ner sei zwischen ihren Beinen gewesen und habe ihre Beine hinuntergedrückt. Der andere habe sie am Kopf gehalten und diesen nach hinten gestreckt. Mit den Ar- men habe sie versucht, sie wegzudrücken. Manchmal habe sie sie frei gehabt und manchmal nicht (pag. 168 Z. 176 ff.). Sie führte aus, sie habe den mit dem schwar- zen T-Shirt mit dem Knie gestossen, als er versucht habe mit dem Kopf zwischen ihre Beine zu gehen. Sie habe ihn oberhalb des linken Auges erwischt. Auch habe sie ihn im Gesicht kratzen können. An der linken Wange habe sie ihn mit der Hand erwischt. Es habe wohl nur Striemen gegeben, geblutet habe es nicht. Er habe zu- dem noch seine Beine an ihrem Bett gestossen. Den anderen habe sie am Rücken gekratzt, jedoch nicht fest. Sie habe nur einen Strich quer über den Rücken sehen können (pag. 168 Z. 183 ff.). Die Darstellung der Privatklägerin wirkt glaubhaft. Am Rücken des Beschuldigten 2 wurden Kratzspuren sichergestellt, die auch nach sei- ner Darstellung von der Privatklägerin stammten (pag. 146). Am rechten Unterarm der Privatklägerin stellte das IRM kratzerartige Hautrötungen fest, die mit dem gel- tend gemachten Ereignis vereinbar sind (pag. 152). An das Festhalten des Kopfes und das Zusammendrücken des Kiefers konnte sich die Privatklägerin in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer Aussage nicht mehr erinnern (pag. 923 Z. 41 ff.). Ein Festhalten des Kopfes und ein Positionieren des Mundes des Opfers ist bei erzwungenem Oralverkehr eine Notwendigkeit, soweit sich das Opfer nicht auf Verlangen fügt. So ist die Schilderung der Privatklägerin in ihrer tatnahen Aussage passend. Dass sie dies zwei Jahre später nicht mehr bestätigen konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Erstaussage. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigten falsch belasten wollen, so hätte sie die frühere Aussage einfach bestätigen können. Die Tatsache, dass bei den Beschuldigten keine weiteren Ver- letzungen von der Abwehr durch die Privatklägerin festgestellt werden konnten, spricht nicht gegen die Aussage der Privatklägerin. So wie die Privatklägerin die Gegenwehr schilderte, mussten dadurch nicht zwingend noch drei Tage später sichtbare Verletzungen entstehen. Die körperliche Gegenwehr der Privatklägerin dürfte nämlich nicht allzu heftig ausgefallen sein. Sie hat wohl kaum gezappelt und geschlagen wie verrückt. So sagte sie ja auch, sie habe keine Chance gehabt ge- gen zwei Männer (pag. 167 Z. 134 f). Unter den gegebenen Umständen durfte sie sich von der Gegenwehr auch kaum Erfolg erhoffen. Die beiden Beschuldigten wa- ren der Privatklägerin nicht nur zahlenmässig, sondern auch körperlich deutlich überlegen. Die kleine schlanke Privatklägerin (vgl. Foto pag. 154) hatte gegen den Beschuldigten 2, 173 cm gross und 94 kg schwer (pag. 146), und den Beschuldig- ten 1, 167 cm gross und 109 kg schwer (pag. 134), keine Möglichkeit, sich erfolg- reich zu wehren. Sie mussten neben ihrem Körpergewicht wenig Kraft aufwenden, um die Privatklägerin in Position zu halten. Immerhin gelang der Privatklägerin ein Versuch, aufzustehen (pag. 167 Z. 135). Sie schilderte als sehr glaubhaftes Detail, dass ihr der Beschuldigte 2 bei diesem Versuch auf ihren rechten Fuss gestanden sei, worauf sie wieder aufs Bett gesackt sei (pag. 167 Z. 135 ff.). Die passende Verletzung am rechten Fuss der Privatklägerin wurde durch das IRM festgestellt (pag. 152, pag. 155). Die Privatklägerin sagte auch, sie habe geschrien (pag. 168 Z. 193). Wie oft und wie laut sie schrie, spezifizierte die Privatklägerin nicht. Ob bzw. wie laut sie tatsächlich schrie, muss offengelassen werden. Gehört hatte sie jedenfalls niemand. Vor der Kammer sprach die Privatklägerin ziemlich leise in ih- 49 rer Einvernahme. Der Beschuldigte 1 sagte aus, die Privatklägerin habe die ganze Zeit, schon im N.________ Club, nur ganz leise gesprochen (pag. 271 Z. 759). Sie erweckte nicht den Eindruck einer Person, die sofort den Mut fassen würde, laut- hals zu schreien. Wie bereits festgestellt, hat sie sich jedenfalls deutlich verbal ge- wehrt. Zusammenfassend haben die Beschuldigten sich bewusst über den Willen der Pri- vatklägerin hinweggesetzt und ihren deutlichen verbalen und leichten körperlichen Widerstand bewusst gebrochen. Beide drangen mindestens einmal vaginal in sie ein. 11.9 Beweisergebnis Die Kammer bestätigt das Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 1329, S. 53 der Ur- teilsbegründung). Aus der Würdigung sämtlicher Beweismittel ergibt sich ein stim- miges Gesamtbild, wonach tatsächlich nicht einvernehmlicher Oral- und Ge- schlechtsverkehr zwischen den beiden Beschuldigten und der Privatklägerin statt- fand, bei dem sich die Beschuldigten gemeinsam bewusst und gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzten. Es bestehen damit keine unüberwindli- chen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Betreffend das einvernehmliche Küssen zwischen der Privatklägerin und dem Be- schuldigte 2 vor dem Geschlechtsverkehr sowie betreffend die Häufigkeit des vagi- nalen Eindringens der beiden Beschuldigten (je mindestens einmal anstatt von zwei Malen) ergeben sich leichte tatsächlichen Abweichungen vom angeklagten Sachverhalt (vgl. pag. 596 f.). Diese berühren jedoch nicht die rechtlich relevanten Punkte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 stellen solche tatsächlichen unwesentliche Abweichungen keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar (E. 2). III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkungen Die Anklage der beiden Beschuldigten lautete auf mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (pag. 595 ff.). Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Frage der Mehrfachbegehung und der Konkurrenz zwischen den beiden Tat- beständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zum Schluss, dass vor- liegend eine Handlungseinheit vorliege. Infolge der unechten Konkurrenz erfolge einzig ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung ohne formellen Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (pag. 1334 ff., S. 58 ff. Urteilsbegründung). Da allein die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben, ist das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (vgl. bereits Ziffer I.5. oben). Entsprechend braucht die Frage, ob die Vorinstanz bei einer Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung richtigerweise von unechter Konkurrenz ausgegangen ist, nicht erörtert zu werden. Es kommt lediglich ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Frage. 50 13. Rechtliche Grundlagen Der Vergewaltigung nach Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB [vgl. Ziffer IV.15.]; SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wird eine strafbare Handlung dieses Titels («Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität») gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann das Gericht die Strafe erhöhen (Art. 200 aStGB). Gemeint ist die sogenannte Mit- täterschaft. Für die weiteren theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft und zum Tatbestand der Vergewal- tigung verwiesen (pag. 1330 f., S. 54 f. der Urteilsbegründung). 14. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drangen beide Beschuldigten mindestens einmal ohne Kondom mit ihrem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein und vollzogen somit den Beischlaf mit ihr. Dieser erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin. Sie wehr- te sich verbal, indem sie sagte, sie wolle keinen Sex, und durch leichte körperliche Gegenwehr. Insbesondere versuchte sie einmal aufzustehen. Die Beschuldigten hielten sie fest und fixierten sie mit ihrer überlegenen Körperkraft. Der Beschuldigte 2 stand der Privatklägerin bei ihrem Versuch aufzustehen auf den Fuss. Sie haben somit Gewalt angewendet, um den Beischlaf vollziehen zu können. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Die beiden Beschuldigten erkannten, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und setzten sich mit Absicht über ihren Willen hinweg. Sie handelten vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaussch- liessungsgründe sind keine auszumachen. Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten je schuldig zu erklären der Vergewalti- gung, gemeinsam begangen am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil der Privatklägerin. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2). Art. 190 Abs. 1 StGB sieht sowohl nach neuem als auch nach altem Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Unabhängig von der konkret zu 51 erwartenden Strafe hat sich mit der Gesetzesrevision für den vorliegenden Fall so- mit nichts geändert. Das neue Recht führt nicht zu einer milderen Bestrafung und es ist folglich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (bezeichnet mit aStGB). 16. Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1337, S. 61 der Urteilsbegründung). Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine andere Strafart kommt nicht in Betracht. Wird die Tat gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann das Gericht die Strafe er- höhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden (Art. 200 aStGB; sog. Strafschärfungsgrund). Der ordentliche Rahmen ist allerdings nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu ver- lassen wäre. Im Folgenden werden zunächst die Tatkomponenten für beide Beschuldigten gleichzeitig bewertet. Im Anschluss werden für jeden Beschuldigten separat die Täterkomponenten gewürdigt. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatkomponenten 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Vergewaltigungstatbestand bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung (BGE 131 IV 167 E. 3.) und ferner den Schutz der sexuellen Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 189 StGB). Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln der beiden Beschuldig- ten massiv beeinträchtigt. Die mit einem sexuellen Missbrauch einhergehenden (Langzeit-)Folgen können je nach Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen und sind schwer abschätzbar. Zwar waren die physischen Verletzungen der Privatklägerin geringfügig und dürften folgenlos verheilt sein. Demgegenüber sind – soweit er- sichtlich – die psychischen Folgen schwerer: Die Privatklägerin ist seit Juni 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und durch die Sexualdelikte massiv belastet. Dabei wird nicht verkannt, dass die Privatklägerin auch noch wegen ande- rer Themenbereiche in Behandlung ist (Arztzeugnis Dr. med. W.________ vom 29. März 2019 [pag. 909]). Gemäss den Aussagen des Vaters der Privatklägerin an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2017, wenige Wochen nach der Tat, soll die Privatklägerin im Allgemeinen ein bisschen zurückhaltender geworden sein, d.h. namentlich sei sie weniger aufgestellt (pag. 197 Z. 218 ff.). In die gleiche 52 Richtung äusserte sich H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung. Die Privatklägerin habe sich vor allem am Anfang zurückgezogen und danach recht schnell Wutanfälle bekommen (pag. 935 Z. 16 f.). Die Privatklägerin liess sich anfänglich nicht professionell helfen. Erst rund 5/4 Jahr nach dem Vorfall begann sie mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Sie sagte dazu, sie habe sich zuerst geweigert (pag. 920 Z. 27). In der Berufungsverhandlung sagte die Privat- klägerin, sie gehe nur noch selten zur Therapie bzw. es sei schon zwei bis drei Monate her seit dem letzten Termin (pag. 1635 f. Z. 42 ff.). Sie versuche, nicht mehr an das Ereignis vom 24. März 2017 zu denken und gehe deshalb auch nicht mehr in die Therapie. Sie wolle nicht jeden Monat darüber sprechen. Es gebe schon noch Momente, in denen sie Mühe habe (pag. 1637 Z. 22 ff.). Vor der Ein- vernahme in der Berufungsverhandlung hatte sie nicht gut geschlafen und es war ihr schlecht (pag. 1636 Z. 22). Die Privatklägerin hat also derzeit, über drei Jahre nach der Tat, immer noch Mühe, sich selbst mit dem Geschehenen zu konfrontie- ren. Eine wirkliche Verarbeitung des Geschehenen scheint ihr noch nicht gelungen zu sein. Insgesamt scheint es in ihrem Leben aber derzeit privat und beruflich gut zu laufen (pag. 1634 Z. 31 ff.). Es ist der Vorinstanz in ihrer Beurteilung beizupflichten, wonach es andere Fälle von Vergewaltigungen gibt, bei denen deutlich schwerere Folgen festzustellen sind. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges muss folglich im Vergleich noch als leicht bezeichnet werden. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Den Beschuldigten ist nicht nachzuweisen, dass sie die Tat im Voraus geplant oder sich in der Wohnung vor dem Betreten des Schlafzimmers der Privatklägerin abge- sprochen hätten. Dies war auch nicht notwendig, da es gemäss dem Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten wohl nicht das erste Mal war, dass sie ge- meinsam zu sexuellen Handlungen schritten (vgl. pag. 339 ff.). Sie handelten je- denfalls konkludent gemeinsam. Dass die Privatklägerin im Ausgang mit dem Be- schuldigten 2 geflirtet und ihn geküsst hat und es auch noch in ihrem Schlafzimmer zu Beginn zu Küssen gekommen ist, kann nicht zu Gunsten der Beschuldigten ge- wertet werden. Selbst ein Opfer, das sich dem Flirten und Küssen hingibt, ist immer noch völlig frei zu bestimmen, ob es nachfolgend zu sexuellen Handlungen kommt oder nicht. Der sexuelle Missbrauch der Privatklägerin stellt einen krassen Vertrau- ensbruch dar: Die Privatklägerin hat letztlich aus Mitleid und unter dem Druck der Situation zugestimmt, dass die Beschuldigten bei ihr zu Hause übernachten dürfen. Diese Gutmütigkeit wurde von den Beschuldigten zu ihrer sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Die Privatklägerin wurde in ihrer eigenen Wohnung, und somit in ihrem Schutzbereich, von den Beschuldigten missbraucht. Die Vergewaltigung erschöpfte sich nicht in der Minimalvariante einer einmaligen vaginalen Penetration. Die bei- den Beschuldigten vergingen sich zu zweit und zeitgleich an der Privatklägerin, in- dem sie gleichzeitig den Vaginal- und Oralverkehr an ihr vollzogen. Sie wechselten sich dabei noch mehrmals ab und benutzten beide kein Kondom. Das Ganze dau- erte rund eine halbe Stunde. Aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit, gepaart mit einer körperlichen Übermacht, war die Privatklägerin von allem Anfang an chancenlos mit ihren Abwehrversuchen. Übermässige Gewalt wurde von den Be- 53 schuldigten zwar keine angewendet, dennoch wirkten sie durch Festhalten und auf den Fusstreten physisch auf die Privatklägerin ein. Die Beschuldigten lachten aus- serdem während ihren Handlungen und erniedrigten so die Privatklägerin zusätz- lich (pag. 167 Z. 139 f.). Zu guter Letzt erfolgte seitens des Beschuldigten 2 die ul- timative Demütigung der Privatklägerin, indem dieser nicht bloss über den Bauch der Privatklägerin ejakulierte, sondern auch noch absichtlich über ihren Körper uri- nierte. So zeigten die Beschuldigten doch ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Sie handelten rücksichtslos und dreist. Wie bereits die Vorinstanz ausführ- te, sind jedoch noch brutalere Vorgehensweisen, insbesondere mit viel stärkerer Gewaltanwendung, denkbar. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden im Vergleich zum weiten Strafrahmen insgesamt als mittelschwer. 17.2 Subjektive Tatkomponenten 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigten handelten vorsätzlich. Sie handelten aus reiner Lustbefriedigung und damit aus egoistischen Motiven. Dies ist bei einer Vergewaltigung jedoch tat- bestandsimmanent. 17.2.2 Vermeidbarkeit Die Tat war klar vermeidbar. Die Beschuldigten hatten ohne Weiteres die Möglich- keit, sich dem Willen der Privatklägerin zu fügen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. 17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Die Vorinstanz ging gedanklich von einer Einsatzstrafe von 2.5 Jahren bzw. 30 Monaten für die Vergewaltigung aus und erhöhte diese hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzliche orale Penetration, die Mehrfachbegehung (oral und vaginal) so- wie die gemeinsame Begehung stark und erachtete infolgedessen eine Verdoppe- lung der gedanklichen Einsatzstrafe als angemessen. Sie kam so auf eine Frei- heitsstrafe von 60 Monaten, korrespondierend mit einem Verschulden im mittleren Bereich (pag. 1340, S. 64 der Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer liegt ein mittleres Verschulden im unteren Bereich vor. Das Verschulden der beiden Beschuldigten soll nicht bagatellisiert werden. Insbesondere fällt die gemeinsame Tatbegehung in Anwendung von Art. 200 StGB stark straferhöhend ins Gewicht. Dennoch erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren im Ver- gleich zu anderen Fällen als zu hoch. Eine Strafe von gut vier Jahren, d.h. vierein- viertel Jahre bzw. 51 Monaten erscheint verschuldensadäquat. Beim Beschuldigten 54 1 erachtet die Kammer die Strafe von 51 Monaten als dem Tatverschulden ange- messen. Beim Beschuldigten 2 fällt straferhöhend vor allem das Urinieren als ulti- mative und absolut unnötige Demütigung der Privatklägerin ins Gewicht. Bei ihm erscheint eine Strafe von 54 Monaten tatverschuldensangemessen. 18. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldiger 1 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1341, S. 65 der Urteilsbegrün- dung) sowie auf den ausführlichen Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Ba- den-Württemberg vom 17. Dezember 2018 (pag. 871 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 ist weder in seinem Wohnsitzstaat Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 5. April 2019 befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten. Gemäss den aktuel- len Führungsberichten hat er sich in Sicherheitshaft vorteilhaft benommen (pag. 1521 f. und pag. 1592). Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte 1 hat zu Beginn des Verfahrens ein widersprüchliches Aussage- verhalten an den Tag gelegt. Den Tatvorwurf hat er das ganze Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind somit al- lerdings nicht vorhanden. 18.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte wurde anfangs September 2019 Vater eines Sohnes, wobei das Anerkennungsverfahren noch hängig ist (pag. 1426, 1585, 1646 Z. 40 ff.). Dies ist jedoch kein aussergewöhnlicher Umstand, der zu einer erhöhten Strafempfindlich- keit des Beschuldigten 1 führt. 18.4 Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten bzw. 4 ¼ Jahren für dem Be- schuldigten 1 bleibt. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kann bei diesem Strafmass nicht geprüft werden (vgl. Art. 42 ff. aStGB). Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 526 Tagen im Urteilszeitpunkt wird in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 55 19. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldigter 2 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1343, S. 67 der Urteilsbegründung) sowie auf den ausführlichen Bericht der Bewährungs- und Ge- richtshilfe Baden-Württemberg vom 24. September 2018 (pag. 821 ff.) verwiesen werden. Auch der Beschuldigte 2 ist weder in seinem Wohnsitzstaat Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 5. April 2019 befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich nach der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten. Während sein erster Führungsbericht in Sicherheitshaft positiv ausfiel (pag. 1518 f.), geht aus dem zwei- ten hervor, dass der Beschuldigte 2 wegen fordernden Verhaltens einmalig mit ei- ner Fitnesssperre sanktioniert wurde (pag. 1595 f.). Da sein Verhalten im Übrigen tadellos war, fällt dies jedoch nicht straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte 2 gestand kein fehlerhaftes Verhalten zum Nachteil der Privatklä- gerin ein. Strafmindernde Reue und Einsicht können ihm somit nicht zu Gute gehal- ten werden. 19.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten 2 liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 19.4 Konkretes Strafmass Beim Beschuldigten 2 wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls neutral auf die Strafhöhe aus. Das konkrete Strafmass beträgt somit 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kann bei diesem Strafmass nicht geprüft werden (vgl. Art. 42 ff. aStGB). Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 526 Tagen im Urteilszeitpunkt wird in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung 20. Gesetzliche Grundlagen Der Tatbestand der Vergewaltigung ist eine Katalogtat, die grundsätzlich eine obli- gatorische Landesverweisung eines Ausländers nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung ab- sehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 56 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4). Die Kam- mer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschul- den des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisi- ko. Zu berücksichtigen sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. Urteile der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19.; SK 18 87 vom 23. Au- gust 2018 E. V. 25.). 21. Subsumtion Der Beschuldigte 1 ist L.________ und der Beschuldigte 2 X.________ Staatsan- gehöriger. Beide haben und hatten auch nie einen Wohnsitz in der Schweiz. Sie sind beide im Besitze einer deutschen Niederlassungserlaubnis, was jedoch nicht zur Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) führt. FZA ist nur an- wendbar auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (Art. 1 FZA). Da die Beschuldigten der Vergewaltigung schuldig erklärt werden, ist zwingend bei beiden eine Landesverweisung auszusprechen. Die Vorinstanz verneinte völlig zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. pag. 1346 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 hat ab- gesehen davon, dass er grenznah wohnt und sich wünscht, später in der Schweiz zu arbeiten, keinen engeren Bezug zur Schweiz. Dies vermag offensichtlich kein persönlicher Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte 1 ist mittelweile nicht mehr mit der in der Schweiz wohnhaften L.________ Staatsangehörigen P.________ li- iert (pag. 1647 Z. 9 f.). Allerdings ist er mittlerweile Vater eines mit ihr während des hängigen Strafverfahrens gezeugten Sohnes geworden, wobei das Verfahren be- treffend Anerkennung der Vaterschaft noch hängig ist (pag. 1426, 1585, 1646 Z. 40 ff.). Der Beschuldigte konnte bis anhin keinen Kontakt zu seinem Kind pflegen (pag. 1647 Z. 2 f.). Unter diesen Umständen liegt beim Beschuldigten 1 kein per- sönlicher Härtefall vor und er kann auch keinen Anspruch aus seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableiten. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz zutreffend auf das Bundesgerichtsurteil 2C_847/2017 vom 25. Mai 2018 (E. 3.3 m.w.H.). Der Beschuldigte 1 kann auch ausserhalb der 57 Schweiz Kontakt zu seinem Kind pflegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschuldigten je des Landes zu verweisen sind und kein persönlicher Härtefall vor- liegt. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nicht abgesehen werden. Das bezüglich der Landesverweisung relevante Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangene Katalogtat wiegt – wie aus den Freiheitsstrafen von 51 und 54 Monaten hervorgeht – nicht mehr leicht. Es handelt sich um den Tatbestand der Vergewaltigung, bei dem ein strenger Massstab gilt, da mit der sexuellen Inte- grität und Selbstbestimmung ein wichtiges Rechtsgut verletzt wird. Die beiden Be- schuldigten sind hingegen nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose. Die beiden haben demgegenüber wenig gewich- tige private Interessen an einer freien Einreise bzw. Rückkehr in die Schweiz. Sie wohnen zwar beide grenznah und der Beschuldigte 1 hat, wie bereits erläutert, ein in der Schweiz wohnhaftes Kind, zu dem er noch keine Beziehung hat. In Berück- sichtigung all dieser Umstände ist die Dauer der Landesverweisung vorliegend für beide Beschuldigten auf 9 Jahre festzusetzen. VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz verurteilte die beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017. Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestäti- gung dieses Urteils (pag. 1670). Die Beschuldigten beantragten hingegen infolge der verlangten Freisprüche die Abweisung der Zivilklage (pag. 1661 und 1664). Die Kammer bestätigt die Schuldsprüche. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde. Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1347 f., S. 71 f. der Ur- teilsbegründung). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Be- schuldigten haben durch ihr Handeln die Persönlichkeit der Privatklägerin wider- rechtlich schwer verletzt. Die Kammer erachtet die Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017 unter Berücksichti- gung aller relevanter Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle ebenfalls als an- gemessen. Es wird vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1349 f., S. 73 f. der Urteilsbegründung). Seit dem erstinstanzlichen Urteil ha- ben sich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Die Privatklägerin geht zwar, wie sie sagte, nur noch selten in die Psychotherapiesitzungen (1636 Z. 42 f.). Den- noch war in ihrer Einvernahme ersichtlich, dass sie die Geschehnisse vom 24. März 2017 nach wie vor stark belasten (pag. 1636 ff.). 58 VII. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kammer bestätigt die Schuldsprüche. Somit haben die Beschuldigten wieder- um die erstinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen im oberinstanzlichen Verfahren zwar in der Hauptsache, obsiegen aber dennoch in geringem Umfang, da die Freiheitsstrafen und die Dauer der Landesverweisungen reduziert werden. Die beiden Beschuldig- ten haben somit je 9/10 der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 3'600.00, zu tragen. Je 1/10 der Hälfte, ausmachend CHF 400.00, ge- hen zu Lasten des Kantons Bern. 23. Entschädigungen 23.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 war bis und mit Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens amt- lich verteidigt durch Fürsprecher B.________. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde das amtliche Mandat sistiert (pag. 1430). Die Festsetzung der amtli- chen Entschädigung und des vollen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Für das oberinstanzliche Verfahren bis zur Sistierung werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar gemäss gerade noch angemesse- ner Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 29. Oktober 2019 (pag. 1465 ff.) festgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat entsprechend der Tragung der oberinstanz- lichen Verfahrenskosten 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Urteilsdispositiv vom 28. Juli 2020 wurde diese Beschränkung der Rück- und Nachzahlungspflicht auf 9/10 aus Versehen vergessen. Dies ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. 23.2 Private Verteidigung des Beschuldigten 1 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahren, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 1/10 als obsiegend gilt, hat er in diesem Umfang An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch 59 Rechtsanwalt C.________. Die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 27. Juli 2020 (pag. 1676 ff.) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldig- ten 1 sind davon 1/10, ausmachend CHF 1'294.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet mit den vom Beschuldigten 1 zu tragenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten. 23.3 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten 2, Rechtsanwältin E.________, für das erst- instanzliche Verfahren wird bestätigt. Betreffend die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren erwog die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Kürzung des beantragten Honorars vorzunehmen und gewährte das rechtliche Gehör (pag. 1673). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit sepa- ratem schriftlich begründetem Beschluss vom 7. August 2020 festgelegt, worauf verwiesen wird (pag. 1731 ff.). 23.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Betreffend die amtliche Entschädi- gung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren erwog die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Kürzung des beantragten Honorars vor- zunehmen und gewährte das rechtliche Gehör (pag. 1673). Die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit separatem schriftlich begründetem Beschluss vom 7. August 2020 fest- gelegt, worauf verwiesen wird (pag. 1731 ff.). VIII. Verfügungen Die Kammer verfügt den Verbleib der beiden Beschuldigten in Sicherheitshaft mit separaten Beschlüssen vom 28. Juli 2020. Darauf wird verwiesen (pag. 1703 ff. und pag. 1707 ff.). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profilgesetz). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 60 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 18 38+39 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden mit Einverständnis von F.________ zur Vernichtung ein- gezogen: - 1 Flasche Eve Litschi, 3.3 dl (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 007) - 2 Dosen Smirnoff, 2.5 dl (KTD-Spurenverzeichnis Ass-Nr. 008) - 1 Flasche Eve Strawberry, 3.3 dl (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 009) - 1 Frottiertuch der Marke Absolut Styling Coiffeur (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 013) - 1 Kissenanzug der Marke NT (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 014) - 1 Duvetbezug der Marke NT (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 015) - 1 Fixleintuch, rot (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 016) - 1 Trainerhose der Marke Reebok, schwarz (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 045) - 1 Oberteil der Marke Divided (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 046) - 1 Büstenhalter (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 047) - 1 Slip der Marke Mexx (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 048) - 1 Paar Kniesocken (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 049) - 1 Haargummi (KTD-Spurenverzeichnis Ass.-Nr. 050) B. I. A.________ wird schuldig erklärt: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit D.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________ und in Anwendung der Artikel 2 StGB 40, 47, 51, 66a Bst. h, 190 Abs. 1, 200 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren (51 Monate). 61 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (26.03.2017 bis 09.05.2017 und 05.04.2019 bis 28.07.2020) von insgesamt 526 Tagen wird im Umfang von 526 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 18'235.65. 4. Zu 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'600.00. II. 1. 1/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00, ausmachend CHF 400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren im Umfang des Obsiegens von 1/10 eine angemessene Entschädigung, bestimmt auf CHF 1'294.65 (inkl. Auslagen und MWST), ausgerich- tet. Diese wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer B.I.4. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin F.________, unter solidari- scher Haftung mit D.________, eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. März 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ abgewiesen. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 62 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.66 200.00 CHF 5’732.00 Reisezuschlag 7.00 75.00 CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 449.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’706.30 CHF 536.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’242.80 volles Honorar CHF 7’165.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 449.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’139.30 CHF 651.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’790.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’547.65 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Reisezuschlag 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 424.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’649.30 CHF 743.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’392.30 volles Honorar CHF 11’250.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 424.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’899.30 CHF 916.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’815.55 nachforderbarer Betrag CHF 2’423.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 17'635.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'635.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 3'970.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 63 Obere Instanz Leistungen ab 05.04.2019 bis 20.09.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.51 200.00 CHF 3’701.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 221.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’222.70 CHF 325.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’547.85 volles Honorar CHF 4’626.25 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 221.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’147.95 CHF 396.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’544.35 nachforderbarer Betrag CHF 996.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren bis zum 20. September 2019 mit total CHF 4'547.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4'093.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 896.58, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in Sicherheitshaft. Es wird auf den separaten Kammerbe- schluss betreffend Sicherheitshaft verwiesen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 64 C. I. D.________ wird schuldig erklärt: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________ und in Anwendung der Artikel 2 StGB 40, 47, 51, 66a Bst. h, 190 Abs. 1, 200 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (26.03.2017 bis 09.05.2017 und 05.04.2019 bis 28.07.2020) von insgesamt 526 Tagen wird im Umfang von 526 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 18'235.65. 4. Zu 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'600.00. II. 1/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00, ausmachend CHF 400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. D.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin F.________, unter solidari- scher Haftung mit A.________, eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. März 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ abgewiesen. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 65 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person D.________, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7’400.00 Reisezuschlag 7.00 75.00 CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’505.00 CHF 680.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’185.40 volles Honorar CHF 9’250.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10’355.00 CHF 828.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’183.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’998.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8’200.00 Reisezuschlag 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 330.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’755.00 CHF 674.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’429.15 volles Honorar CHF 10’250.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 330.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’805.00 CHF 832.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’637.00 nachforderbarer Betrag CHF 2’207.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidi- gung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 18'614.55. D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'614.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin 66 E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend total CHF 4'205.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person D.________, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgesetzt. V. 1. D.________ geht zurück in Sicherheitshaft. Es wird auf den separaten Kammerbe- schluss betreffend Sicherheitshaft verwiesen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). D. 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklä- gerin F.________, Fürsprecherin G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.75 200.00 CHF 1’550.00 Reisezuschlag 1.00 75.00 CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 373.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’998.00 CHF 159.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’157.85 volles Honorar CHF 1’937.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 373.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’385.50 CHF 190.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’576.35 nachforderbarer Betrag CHF 418.50 67 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.55 200.00 CHF 8’110.00 Reisezuschlag 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 378.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’713.80 CHF 670.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’384.75 volles Honorar CHF 10’137.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 378.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’741.30 CHF 827.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’568.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’183.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'542.60. Der Kanton Bern kann von A.________ sowie D.________ die Erstattung der amtli- chen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlan- gen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ sowie D.________ werden verpflichtet, F.________ zuhanden von Für- sprecherin G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'602.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin G.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklä- gerin F.________, Fürsprecherin G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgesetzt. E. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher B.________ (nur Dispositiv) 68 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - dem Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv) Bern, 28. Juli 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Oktober 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 69