5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'076.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1+2, C.________ und E.________, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'724.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilkläger 1+2, C.________ und E.________, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.