1. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 2. Mai 2015 in I.________, zum Nachteil von F.________ und E.________ infolge Verjährung eingestellt wurde, 2. Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12. April 2016 in I.________ in Anwendung von Art. 52 StGB eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachentziehung und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016 in I.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern.