im oberinstanzlichen Verfahren als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von 5'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) an F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) zu verurteilen. 50 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen