Damit ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von rund 20 Stunden, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'724.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ und E.________ zu verurteilen. Rechtsanwalt G.________ machte mit Honorarnote vom 25. Januar 2022 einen Aufwand von 20.73 Stunden und ein Honorar von insgesamt CHF 5'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1571 ff.). Die Kammer erachtet die geltend gemachten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) im oberinstanzlichen Verfahren als angemessen.