49 bzw. die Position der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 weitestgehend vom erstinstanzlichen Verfahren übernehmen konnte, um zwei Stunden zu reduzieren. Ferner erscheint der Kammer auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Beschuldigten als leicht überhöht (16. September 2019 und 19. Juni 2020). In diesem Zusammenhang hat eine weitere Reduktion um eine Stunde zu erfolgen. Damit ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von rund 20 Stunden, was angemessen erscheint.