Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von 8'046.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) an F.________ (auch Rechtsnachfolgerin von H.________) zu verurteilen. 22.2.2 Obere Instanz Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 24. Januar 2022 einen Aufwand von insgesamt 23.08 Stunden und eine Entschädigung von CHF 6'554.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1567 ff.). Diese erscheint unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung etwas hoch bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend.