Zur Begründung kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1272). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'076.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ und E.________ zu verurteilen. Rechtsanwalt G.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 1. März 2019 eine Entschädigung von CHF 8'046.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 1198 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen.