48 Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 13. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1341 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 24. Januar 2022 festgesetzt (pag. 1560 ff.). Eine Anpassung erfolgt einzig in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird. Rechtsanwalt B.__