Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzufolge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.