21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vor oberer Instanz bestätigt. Der Beschuldigte hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'440.00 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich.