_» über ein Geländer, wodurch diese beschädigt wurde. Hierfür erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Busse von CHF 150.00 als angemessen, die im Umfang von CHF 100.00 zu asperieren ist. 20.3 Fazit Gesamtbusse Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtbusse von CHF 600.00. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus (siehe Ziff. 19.5 hiervor). Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung einer Busse von 600.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigungen