47 spürte. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle entsprechen in etwa dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Die Kammer erachtet pro Vorfall eine Busse von je CHF 300.00 als angemessen, wobei der zweite Vorfall asperierend im Umfang von CHF 200.00 zu berücksichtigen ist. 20.2 Geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte zerstörte am 26. März 2016 mutwillig diverse Blumen und Blumentöpfe und warf die Holzkonstruktion «AB.________» über ein Geländer, wodurch diese beschädigt wurde.