106 Abs. 2 aStGB). 19.9 Fazit Gesamtgeldstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6’000.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 1’500.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 15 Tage festgesetzt.