Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Eine ungünstige Prognose kann ihm daher nicht gestellt werden. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit – in Abweichung von der Vorinstanz – auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (sog. «Verbindungsbusse», Art. 42 Abs. 4 aStGB).