46 gust 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, allerdings hat er sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen.