Seine Ehefrau verdient CHF 2‘200.00 pro Monat (allerdings ohne 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie der üblichen Kinderabzüge, ergibt sich eine Tagessatzhöhe von rund CHF 100.00. Hierbei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte nunmehr ein höheres Einkommen erzielt als noch im Jahr 2019 (Urteil der Vorinstanz). Bei den Mieteinnahmen und dem Zuschlag für den 13. Monatslohn seiner Frau handelt es sich demgegenüber um Tatsachen, die der Vorinstanz hätten bekannt sein können. Sie wurden vorliegend deshalb nicht berücksichtigt. 19.8 Vollzug der Geldstrafe