34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes wird vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Allerdings bedarf eine Erhöhung Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, damit die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen kann, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Der Beschuldigte erzielt eigenen Angaben zufolge aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 8'300.00. Seine Ehefrau verdient CHF 2‘200.00 pro Monat (allerdings ohne 13. Monatslohn).