1527, Z. 33 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Beschuldigte in geordneten privaten Verhältnissen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt und diese teilweise bestreitet, ist sein gu-