19.4 Fazit Tatkomponenten Vorliegend ergibt sich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen, wobei nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. 19.5 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1268). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister mit einem älteren Eintrag wegen Beschimpfung (Urteil vom 12. November 2014) verzeichnet. Er arbeitet bei der Firma AE.