Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 13.3 hiervor). Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von ebenfalls 10 Tagessätzen als angemessen, wovon 5 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 19.4 Fazit Tatkomponenten Vorliegend ergibt sich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen, wobei nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind.