Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Tagessätzen als angemessen, wovon 5 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte F.________ als «dumme Kuh» und «Arschloch». Hier gilt das soeben bei E.________ Gesagte. Anhaltspunkte für eine Straferhöhung liegen keine vor, es handelt sich um Beschimpfungen, welche dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien entsprechen. Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist.