44 Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 14.3 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschimpfungen gegenüber C.________ eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen, wovon 20 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Ferner bezeichnete der Beschuldigte E.________ als «Lügner», «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot». Die genannten Äusserungen wiegen nicht so schwer, als dies straferhöhend berücksichtigt werden müsste. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen.