Das subjektive Tatverschulden ist damit neutral zu werten. Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Tagessätzen als angemessen, wovon 10 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 19.3 Asperation (Beschimpfung, mehrfach) Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Der Beschuldigte sprach verschiedene Schimpfwörter gegenüber F.________ («dumme Kuh» und «Arschloch») und E._____