Der Beschuldigte drang im Rahmen der Auseinandersetzung vom 2. Mai 2015 in den zur Sondernutzungszone gehörenden Eingangsbereich von F.________ und H.________ ein, obwohl er wusste, dass er dort nicht erwünscht war bzw. ihm dies dazumal explizit gesagt wurde. Aufgrund der gesamten Umstände (Aufenthalt im Eingangsbereich, Hausfriedensbruch aufgrund einer Auseinandersetzung, Anwesenheit der Hausrechtinhaber) ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist damit neutral zu werten.