19.2 Asperation (Hausfriedensbruch) Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die VBRS-Richtlinien sehen für verschiedene Referenzsachverhalte im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch unterschiedliche Strafen vor (5 bis 40 Strafeinheiten). Der Beschuldigte drang im Rahmen der Auseinandersetzung vom 2. Mai 2015 in den zur Sondernutzungszone gehörenden Eingangsbereich von F.___