Versuch als Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil erzielte bei J.________ nicht die beabsichtige Wirkung.