Dies ist jedoch tatbestandsimmanent, so dass die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind. Sein Handeln wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten immer noch als leicht bezeichnet werden. Der Kammer erscheint für das vollendete Delikt eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen. 19.1.2 Versuch als Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern.