Der Einbezug der unbeteiligten Mieter in die Nötigungshandlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Aus den objektiven Tatkomponenten ergibt sich insgesamt somit ein leichtes Verschulden. Der Beschuldigte hatte direkten Vorsatz. Er wollte J.________ – wie oben dargelegt – dazu bringen, hinsichtlich des Bauabschlusses vorwärts zu machen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent, so dass die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind.