Immerhin war J.________ dadurch während mehreren Wochen derart unter Druck, dass er sich schliesslich veranlasst sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, um seine Mieter schützen zu können. Während sich dieser Nachteil nicht auf den Nötigungszweck bezieht, so doch auf das gewählte Nötigungsmittel. Der Einbezug der unbeteiligten Mieter in die Nötigungshandlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist.