Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering und der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil geht indes nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist. Immerhin war J.________ dadurch während mehreren Wochen derart unter Druck, dass er sich schliesslich veranlasst sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, um seine Mieter schützen zu können.