Da der Parkplatz von den Mietern nicht geräumt wurde, stellte der Beschuldigte seine Fahrzeuge bewusst dergestalt vor bzw. neben deren Fahrzeuge, dass diese in ihrem Gebrauch eingeschränkt waren. Vorliegend zu berücksichtigen ist das zweistufige Vorgehen des Beschuldigten («Pfändungsankündigung bzw. «Pfändungsandrohung»» mittels Brief und anschliessende Blockierung der Fahrzeuge der Mieter). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering und der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil geht indes nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.