49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Mathys, a.a.O., Rz. 119 ff.). Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist die versuchte Nötigung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB).