Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen.