1267). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer für den Hausfriedensbruch, die versuchte Nötigung sowie die Beschimpfung (mehrfach) einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen (vgl. beispielhaft BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Das Asperationsprinzip gemäss Art.