18. Strafrahmen, Strafart und Methodik 41 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung (mehrfach), der Tätlichkeiten (mehrfach) und der geringfügigen Sachbeschädigung (rechtskräftiger Schuldspruch) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die abstrakten Strafrahmen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1267).