Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich F.________ beim Sturz auf den Boden eine Verletzung zuziehen könnte. Gültige Strafanträge befinden sich in den Akten (pag. 146 ff.). Rechtfertigungsund/oder Schuldausschliessungsgründe liegen weder für den Vorfall vom 26. März 2016 noch für denjenigen vom 12. April 2016 vor. Selbst wenn die Gegenprovokationen – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – tatsächlich in diesem Masse erfolgt sein sollen (Beschimpfung der Ehefrau des Beschuldigten, mit den Beinen