Ad Vorfall vom 12. April 2016: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte F.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung am 12. April 2015 weggestossen hat und sie aufgrund dessen zu Boden fiel, wobei sie Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und über längere Zeit Schmerzen verspürte. Auch bei diesem Vorfall wurde das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich F._____