Ebenfalls erfüllt ist der subjektive Tatbestand. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte durch das Wegreissen der Holzkonstruktion zumindest eine, wenn auch leichte, Verletzung in Kauf genommen. Ad Vorfall vom 12. April 2016: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte F.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung am 12. April 2015 weggestossen hat und sie aufgrund dessen zu Boden fiel, wobei sie Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und über längere Zeit Schmerzen verspürte.