15.3 Subsumtion Ad Vorfall vom 26. März 2016: Das Beweisergebnis hat ergeben, dass F.________ im Gerangel vom 26. März 2016 durch das Wegreissen der Holzkonstruktion «AB.________» (durch den Beschuldigten) Verletzungen im Brust- und Beckenbereich (konkret: Hämatome am linken Beckenkamm und an der rechten Brust, vgl. pag. 162) erlitten hat. Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 aStGB erfüllt. Ebenfalls erfüllt ist der subjektive Tatbestand.