Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 15.3 Subsumtion Ad Vorfall vom 26. März 2016: Das Beweisergebnis hat ergeben, dass F.________ im Gerangel vom 26. März 2016 durch das Wegreissen der Holzkonstruktion «AB.