Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindestens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.