39 letzungen zugezogen habe. Der objektive und subjektive Tatbestand sei erfüllt und der Beschuldigte habe sich damit der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 aStGB strafbar gemacht. 15.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Gemäss Art. 126 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.