Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten immer wieder angerufenen Gründe (ermüdendes, verweigerndes Verhalten von J.________, nicht vorwärtsmachen über Jahre etc.) nicht rechtfertigend sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung, begangen am 18. Mai 2016 sowie in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 11. Juni 2016, zum Nachteil von J.________ schuldig zu erklären.